Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

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Bekanntmachung, die Ernennung des ersten Präsidenten der Kammer der Reichsräthe für die 
Dauer des gegenwärtig versammelten Landlages betreffend. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern Ver- 
weser, haben Sich unter'm 18. November 1891 allergnädigst bewogen gefunden, in Rück- 
sicht auf Art. 1 des Gesetzes vom 28. Mai 1852, die Ernennung des ersten Präsidenten 
der Kammer der Reichsräthe betreffend, den Fürsten Karl Fugger von Babenhausen 
für die Dauer des gegenwärtig versammelten Landtages zum ersten Präsidenten der Kammer 
der Reichsräthe zu ernennen. 
  
hofdienst- Nachricht. 
Im Namen Leiner Majestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, 
unter'm 5. November ds. Is. den Rechtsprakti- 
kanten und Secondlieutenant der Reserve, 
Ernst Freiherrn von und zu Aufseß, auf 
sein allerunterthänigstes Ansuchen zum König- 
lichen Kammerjunker zu ernennen. 
  
Ordens-Derleihung. 
Im Uamen Seiner Majestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Boyern Verweser, 
haben Sich unter'm 31. Oktober ds. Is. 
allergnädigst bewogen gefunden, dem k. württem- 
bergischen Major von Marchthaler, Ad- 
jutanten beim Generalkommando des 13. Ar- 
mee-Corps, den k. Verdienstorden vom heiligen 
Michael II. Klasse zu verleihen. 
töniglich Allerhöchste Genehmigung zur 
Annahme einer fremden Dekoration. 
Im Namen Seiner Moajestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich unter'm 6. November ds. Is. 
allergnädigst bewogen gefunden, dem k. bay- 
erischen Kämmerer und Legationssekretär bei 
der kaiserlich deutschen Botschaft in Paris, 
Emmerich Grafen von Arco-Valley, die 
Bewilligung zur Annahme und zum Tragen 
des ihm von Seiner Königlichen Hoheit dem 
Großherzoge von Mecklenburg-Schwerin ver- 
liehenen Commandeur-Kreuzes desgroßherzoglich 
Mecklenburg-Schwerin'schen Greifen-Ordens 
zu ertheilen.
	        
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