Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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Eitel II. 
Fellsetzung der Ausgaben. 
Die sämmtlichen Ausgaben für den laufenden Dienst werden auf die jährliche Durch- 
schnittssumme von 
131 343 232 J& für die Verwaltung, 
174949 039 JX für den Staatsaufwand, 
306 292 271 J festgesetzt. 
Vorgriffe auf diese Durchschnittesumme für Nechnung des nachsolgenden Jahres sinden 
nicht statt. 
84. 
Die für die verschiedenen Zweige der Verwaltung und für die einzelnen Staats- 
ministerien und Staatsanstalten bestimmten Etatsummen sind in den Beilagen B und C 
enthalten. 
Die Ausgaben-Etats sind mit Ausnahme der Erhebungo-, dann der Betriebs-, Pro 
duktions= und Gewinnungskosten bei den einzelnen Verwaltungszweigen in der Regel un 
überschreitbar. 
Jeder Staatsminister ist dafür verantwortlich, daß die für seinen Geschäftskreis sest 
gesetzten Summen zu den bestimmten Zwecken verwendet werden, und hat derselbe die Etats 
seines Ministerinms und der demselben untergebenen Verwaltungszweige zu vertreten. 
Die für die Landbau-Unterhaltungskosten eineo jeden Staatsministeriums, ausgeschieden 
für die einzelnen Etats derselben, bewilligten Summen sind innerhalb der treffenden Mini- 
sterial-Etats im Bedarfsfalle derart übertragbar, daß die für einen Verwaltungszweig fest 
gesetzten Etatsbeträge für Landbau-Unterhaltung zu demselben Zwecke bei einem andern Ver- 
waltungszweige verwendet werden können. 
Die k. Staatsregierung wird ermächtigt, die bei dem Etat für Erziehung und Bildung 
Ziff. XXI für die verschiedenen Sammlungen, Anstalten und Unternehmungen für Wissen. 
schaft, Kunst und Alterthümer in den Etats der Akademien, des Generalkonservatoriums der 
wissenschaftlichen Sammlungen des Staates, der Hof= und Staatsbibliothek, der Kunstge- 
werbeschulen, der Gemäldegalerien, des Kupferstich= und Handzeichnungen-Kabinets, sowie 
des bayerischen Nationalmuseums bewilligten Summen (ausschließlich der persönlichen Aus- 
gaben), soweit sie nicht in der laufenden Finanzperiode zur Verwendung gelangen, auf spätere 
Finanzperioden überzutragen und nach Bedarf für Fälle, in welchen größere Ausgaben 
nöthig sind, mit den dermalen bereits vorhandenen Aktivresten anzusammeln.
	        
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