Full text : Deutsches Kriegszustandsrecht.

244  Anlagen.

3.  Allgemeine  Vorschriften.
a)  Ausschließung  von  Gerichtspersonen.

19.

Als  richterliches  Mitglied  des  standrechtlichen  Gerichts
soll  nicht  mitwirken,  wer,  falls  der  ordentliche  Strafprozeß
gelten  würde,  nach  dessen  Vorschriften  von  der  Ausübung
des  Richteramts  ausgeschlossen  wäre  oder  wegen  begründeter
Besorgnis  der  Befangenheit  abgelehnt  werden  könnte
(§&  2,  24  der  Strafprozeßordnung).
chlechet  gilt  von  den  Gerichtsbeisitzern  und  dem  Ger
  reiber.

Über  ein  Ablehnungsgesuch  des  Angeschuldigten  entscheidet
  das  standrechtliche  Gericht.  Der  Abgelehnte  wirkt
hierbei  mit;  er  soll  sich  jedoch  der  Mitwirkung  enthalten,
wenn  ein  Stellvertreter  zur  Stelle  ist.

b)  Zuständigkeit  des  Gerichits.
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Die  sachliche  Zuständigkeit  der  standrechtlichen  Gerichte
wird  durch  den  Art.  6  des  Gesetzes  über  den  Kriegszustand
bestimmt.  Ortlich  zuständig  ist  das  standrechtliche  Gericht,
in  dessen  Bezirke  die  strafbare  Handlung  begangen  worden
ist  oder  der  Angeschuldigte  sich  aufhält  oder  ergriffen
worden  ist.  Unter  mehreren  susftändigen  Gerichten  gebührt
vengenien  der  Vorzug,  das  in  der  Sache  zuerst  tätig  geworden
  ist.

c)  Bekanntmachung  von  Entscheidungen.
m2.

Entscheidungen  und  Verfügungen  des  standrechtlichen
Gerichts  oder  des  Staatsanwalts,  welche  in  Anwesenheit
der  davon  betroffenen  Person  ergehen,  werden  ihr  durch
Verkündung  bekanntgegeben.  Soweit  die  Bekanntmachung
anderer  Entscheidungen  und  Verfügungen  erforderlich  ist,
erfolgt  sie  nach  den  für  das  ordentliche  Strafverfahren
geltenden  Vorschriften.

Dem  nicht  auf  freiem  Fuße  Befindlichen  ist  das  bekanntzugebende
  Schriftstück  auf  Verlangen  vorzulesen  und,  wenn
er  der  deutschen  Sprache  unkundig  ist,  zu  übersetzen.