Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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eine mit ihrer Nummer versehene Marke zu verabfolgen. Der Tarif ist auch an einem 
geeigneten Orte der Abfertigungsstelle und der Ausgabestelle auszuhängen. 
(2) Falls sich die Reisenden solcher Gepäckträger für den von der Eisenbahn nicht 
übernommenen Transport des Gepäcks nach und von den Abfertigungsstellen bedienen, so 
geschieht dies ohne Verantwortlichkeit der Verwaltung. 
(63) Auf größeren Stationen müssen Einrichtungen bestehen, welche es dem Reisenden 
ermöglichen, sein Gepäck ohne Verantwortlichkeit der Verwaltung gegen eine festgesetzte Ge- 
bühr zur vorübergehenden Aufbewahrung zu übergeben. 
§ 38. 
Zurückgelassene Gegenstände. 
(1) Alle im örtlichen Bezirk der Eisenbahn oder in den Wagen zurückgelassenen, an 
die Verwaltung abgelieferten Gegenstände sind mindestens 3 Monate aufzubewahren. 
(2) Gegenstände, welche dem Verderben ausgesetzt sind, sind bestmöglich zu verkaufen, 
sobald deren Verderben zu befürchten ist. 
G) Nach Ablauf der dreimonatlichen Frist wird mit den Gegenständen und dem Erlöse 
nach Maßgabe der gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften verfahren. 
V. 
Beförderung von Expreßgut. 
9 39. 
Begriff des Expreßgutes. 
Die Eisenbahnen können in den Tarifen bestimmen, daß der Transport von Gütern, 
welche sich zur Beförderung in Packwagen eignen, auch wenn sie nicht als Reisegepäck (§ 30) 
zur Aufgabe gelangen, auf Gepäckschein oder auf besonderen Beförderungsschein zulässig ist 
(Expreßgut). 
§ 40. 
Aufgabe und Auslicferung des Expreßgutes. 
(1) Bei Abfertigung des Expreßgutes mit Gepäckschein ist solcher in der Regel dem 
Absender auszuhändigen. In diesem Falle erfolgt die Auslieferung des Gutes am Be- 
stimmungsorte gegen Nückgabe des Gepäckscheins. Jedoch kann auf Verlangen des Absenders 
der Gepäckschein auch der Sendung beigegeben werden, wenn diese mit der vollen Adresse 
des Empfängers versehen ist. In diesem Falle erfolgt die Auslieferung nach den besondern 
Vorschriften jeder Verwaltung. 
(1) Bei Abfertigung des Expreßgutes mit Beförderungsschein muß dieser die 
Sendung stets begleiten und das Gut mit der vollen Adresse des Empfängers versehen sein. 
Die Auslieferung erfolgt am Bestimmungsorte nach den in den Tarifen enthaltenen Vor- 
schriften.
	        
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