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() Wer unter falscher Deklaration Leichen zur Beförderung bringt, hat außer der
Nachzahlung der verkürzten Fracht vom Abgangs= bis zum Bestimmungsorte einen Fracht-
zuschlag im vierfachen Betrage der Fracht zu entrichten.
(s) Bei dem Transporte von Leichen, welche von Polizeibehörden, Krankenhäusern,
Strafanstalten u. s. w. an öffentliche höhere Lehranstalten übersandt werden, bedarf es einer
Begleitung nicht. Auch genügt es, wenn solche Leichen in dicht verschlossenen Kisten auf-
gegeben werden. Die Beförderung kann in einem offenen Güterwagen erfolgen. Es ist
zulässig, in den Wagen solche Güter mitzuverladen, welche von fester Beschaffenheit (Holz,
Metall und dergleichen) oder doch von festen Umhüllungen (Kisten, Fässern und dergleichen)
dicht umschlossen sind. Bei der Verladung ist mit besonderer Vorsicht zu verfahren, damit
jede Beschädigung der Leichenkiste vermieden wird. Von der Zusammenladung sind ausge-
schlossen: Nahrungs= oder Genußmittel, einschließlich der Rohstoffe, aus welchen Nahrungs-
oder Genußmittel hergestellt werden, sowie die in der Anlage B zu § 50 der Verkehrs-
Ordnung unter Nr. I, II, XXXVI, XXXVIa, XXAXVIb, XAXNVII, XXNIX, XII,
XIIII und XIIV aufgesührten Gegenstände. Ob von der Beibringung eines Leichenpasses
abgesehen werden kann, richtet sich nach den von den Landesregierungen dieserhalb ergehenden
Bestimmungen.
(o0) Auf die Regelung der Beförderung von Leichen nach dem Bestaitungsplatz des
Sterbeortes finden die vorstehenden Bestimmungen nicht Anwendung.
§ 43.
Art der Abfertigung und der Auslieferung.
) Die Abfertigung der Leichen erfolgt nach der Vorschrift des Tarifes auf Grund
von Beförderungsscheinen, welche die Eisenbahn auszufertigen und dem Absender auszuhändigen
hat, oder auf Grund von Frachtbriefen (851).
(1) Die Auslieferung von Leichen, welche mit Personenzügen befördert werden, kann
in der für Gepäck bestimmten Frist (§ 33 Absatz 2) verlangt werden. Die Auslieferung der
Leichen erfolgt, sofern die Beförderung auf Beförderungsschein stattgefunden hat, gegen Rück-
gabe des letzteren.
C) Innerhalb 6 Stunden nach Ankunft des Zuges auf der Bestimmungsstation muß
die Leiche abgeholt werden, widrigenfalls sie nach der Verfügung der Ortsobrigkeit beigesetzt
wird. Kommt die Leiche nach 6 Uhr Abends an, so wird die Abholungsfrist vom nächsten
Morgen 6 Uhr ab gerechnet. Bei Ueberschreitung der Abholungsfrist ist die Eisenbahn
berechtigt, Wagenstandgeld zu erheben.