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als 0,7" Gramm Zündmasse enthalten dürfen — in Pappschachteln zu verpacken.
Höchstens je 12 Schachteln sind zu einer Rolle zu vereinigen und höchstens je
12 Rollen zu einem festen Packet mit Papierumschlag zu verbinden.
Die Packete sind in Behälter von starkem Eisenblech oder in sehr feste hölzerne
Kisten, beide von nicht über 1,, Kubikmeter Größe, ohne Beilegung anderer
Gegenstände dergestalt zu verpacken, daß zwischen den Wänden des Behälters
und seinem Inhalte ein Raum von mindestens 30 Millimeter mit Sägespähnen,
Stroh, Werg oder äahnlichem Material ausgefüllt und eine Bewegung oder Ver-
schiebung der Packete auch bei Erschütterungen ausgeschlossen ist.
Die Behälter müssen neben der Angabe des Inhalts die deutliche Bezeichnung
des Absenders und der Fabrik tragen.
Jeder Sendung muß eine vom Fabrikanten und einem vereideten Chemiker aus-
gestellte Bescheinigung über die Beachtung der vorstehend unter 1 bis 3 getroffenen
Vorschriften beigegeben werden.
XLIV.
Knallerbsen werden unter folgenden Bedingungen befördert:
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Dieselben sind höchstens zu je 1000 Stück, welche im Ganzen nicht mehr als
0,, Gramm Kuallsilber enthalten dürfen, in mit Papier umhüllte Pappschachteln
zwischen Sägemehl zu verpacken.
Die Schachteln sind in Behälter von starkem Eisenblech oder in feste hölzerne
Kisten, beide von nicht über O0,, Kubikmeter Juhalt, ohne Beilegung anderer
Gegenstände dergestalt zu verpacken, daß zwischen den Wänden des Behälters
und seinem Inhalte ein Raum von mindestens 30 Millimeter mit Sägemehl,
Stroh, Werg oder ähnlichem Material ausgefüllt und eine Bewegung oder Ver-
schiebung der Schachteln bei Erschütterungen ausgeschlossen ist.
Die Behälter müssen neben der Angabe des Inhalts die deutliche Bezeichnung
des Absenders und der Fabrik tragen.
Jeder Sendung muß eine vom Fabrikanten und einem vereideten Chemiker aus-
gestellte Bescheinigung über die Beachtung der vorstehend unter 1 bis 3 getroffenen
Vorschriften beigegeben werden.
XI. V.
Gasförmige Kohlensäure und Grubengas werden zur Beförderung nur dann
angenommen, wenn ihr Druck den von 20 Atmosphären nicht übersteigt, und wenn sie in
Behältern aus Schweißeisen, Flußeisen oder Gußstahl aufgeliefert werden, welche bei einer
innerhalb Jahresfrist vor der Aufgabe stattgehabten amtlichen Prüsung ohne bleibende Ver-