Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

5.

.  1.

Es  steht  jedem  frei,  zur  Impfung  einen  ihm  gefaͤlligen  berechtigten  Impf-Arzt
zu  wählen)  welchem  er  die  Operarton  und  die  Reisekosten  taxmaͤßig  zu  bezahlen  hat.
Um  aber  die  Kosten  zu  vermindern,  und  damit  jeder  in  Stand  gesetzt  werde,  seine
Kinder  zu  rechter  Zeit  impfen  zu  lassen,  sollen  an  sedem  Orte  von  Zeit  zu  Zeit
und  nach  Maßgabe  des  eintretenden  Bedurfasses  die  Aeltern  der  ansteckungefähigen
Kinder  öffentlich  zur  Vornahme  der  Impfung  aufgeferdert,  und  ihnen  zu  derselben
Gelegenheit  verschafft  werden.

.  8.

Wer  sich  dieser  bffentlichen  Impf-Anstalt  bedienen  will,  hat  nicht  nur  das  zu
impfende  Kend  dem  Impf=  Arzte  zu  der  bestimmten  Stunde  und  an  den  bezeichneten
  Ort  wozu  das  Rarhhaus  oder  die  Schule  ausersehen  werden  können,  zu  überbringen,
  sondern  ist  auch  verbunden,  dasselbe  bei  der  Nach-Visstation  wiederum
vorzuzeigen  und  Impfstoff  von  dem  Kinde  aufsammeln  zu  lassen.

d.  9

In  den  Wehnorten  der  Dber,  und  Unter-Amts,  Aerzte  haben  dlese  vermöge
ihres  Amts  die  nächste  Berbindlichkeit)  sich  dem  öffentlichen  Impofgeschafte  zu  unter,
lirhen)  doch  können  sse  es  auch  andern,  in  demselben  Orten  wohnenden  legitimen
Imof-  Uerzten  übertragen.  Außerhalb  des  Wohnorts  steht  jedem  Ober,  oder  Unter=
  Amts-Urzer  in  seinem  Amtsbezirke  die  Function  der  öffentlichen  Impfung  nur
in  so  weit  zu)  als  kein  näherer  berechtigter  Impf=  Urzt  vorhanden  ist,  welcher  da,
mit  beauferagt  werden  könnte.  «

.  10.

Die  von  Amtswegen  in  dem  Wohnorte  des  Impf=  Arztes  vorzunehmenden  Impfungen
  kann  derselbe  nach  eimum  Ermessen  in  verschiedene  Zeit-  Perioden  vertheilen.
Erfordert  hingegen  die  öffentiuche  Imofung  außerhalb  des  Wohnorts  besondere  Reisen,
  so  kann  dae  Geschäft  nicht  eher  state  finden,  als  bis  bei  einer  Einwohnerschafe
unter  500  Menschen  sechs  Iwpfunve  fahigqe,  und  bei  einer  stärkern  Bevölkerung  je
auf  300  Einwohner  lecho  w.  #teic  aliuichjeitig  verhanden  sind;  auch  ist  es  sodann  ununterbrochen
  und  so  fortinsecen,  das  bei  jedesmoliger  Nachvesitation  der  Geimpften
so  viele  weitere  Impfungen  als  möglich  vorgenommen  werden.

“  11.

.Wenn  in  einem  Orte  die  Mruschen  Pocken  erscheinen,  so  ist  die  öffentliche  Im,
pfung  von  dem  daiu  beanftragten  Imof,  Arzte  ohne  Ruücksicht  auf  die  Jahl  der  An,
stungsfabiaen)  sobalrd  er  nur  mit  Impspin#  versehen  ist,  anzufangen  und  so  schnell
als  mögiich  durchzufuhren.

12.

Der  mit  dem  öffentlichen  Impf=  Geschäfte  beauftragte  Impf-  Urzt  hat  für  sede