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Besteht ein Transport aus mehreren Fuhrwerken, so müssen diese während der Fahrt
eine Entfernung von mindestens 50 Meter unter einander innehalten.
8 14.
Bei jedem Aufenthalt von mehr als einer halben Stunde ist eine Entfernung von
mindestens 300 Meter von Fabriken, Werkstätten und bewohnten Gebäuden einzuhalten.
Die Ortspolizeibehörde darf, salls eine geeignete Haltestelle in solcher Entfernung
nicht zu finden ist, gestatten, daß eine Haltestelle in einer geringeren, wenn aber nicht ein
anderer Schutz geboten ist, mindestens 200 Meter betragenden Entfernung von Fabriken,
Werkstätten und bewohnten Gebäuden gewählt wird.
Bei einem Aufenthalt von mehr als einer halben Stunde in der Nähe von Ort-
schaften ist überdies der Ortspolizeibehörde thunlichst schleunig Anzeige zu erstatten; die Orts-
polizeibehörde hat darauf die ihr nothwendig erscheinenden Vorsichtsmaßregeln zu treffen.
8 16.
Fuhrwerke, welche Spreugstoffe führen, müssen von Eisenbahnzügen oder geheizten
Lokomotiven, Dampfwalzen, Dampfpflügen und ähnlichen Maschinen möglichst weit entfernt
bleiben.
Neben der Eisenbahn herlaufende Wege, sowie Wege, auf welchen Dampfstraßenbahnen
liegen, dürfen nur dann von solchen Fuhrwerken befahren werden, wenn der Bestimmungs-
ort von Frachtfuhrwerk auf einem anderen gut fahrbaren Wege nicht zu erreichen ist.
§ 16.
Der Transport durch zusammenhängend gebaute Ortschaften ist nur gestattet, wenn
diese nicht von Frachtfuhrwerk auf gut fahrbaren Wegen umsahren werden können. Ist die
Durchfahrt unvermeidlich, so hat der Transportführer der Ortspolizeibehörde Anzeige zu
erstatten und deren Bestimmungen vor der Einfahrt in den Ort abzuwarten. Die Orts-
polizeibehörde hat den zu nehmenden Straßenzug zu bestimmen und von anderen Fahrzeugen
möglichst frei zu halten, auch Sorge zu tragen, daß die Durchfahrt ohne unnöthigen Auf-
enthalt und mit Vermeidung besonderer Gefahren erfolgt.
§ 17.
Werden zur Beförderung von Sprengstofsen Fuhrwerke verwendet, welche mit festen,
dicht schließenden und feuersicher hergestellten, während des Transportes unter Verschluß
gehaltenen Wagenkasten versehen sind, so finden hinsichtlich der Beförderung solcher Transporte
nur die Vorschriften im § 11 Absatz 3 und 4, § 12, § 13 Absatz 1 und § 14 An-
wendung, und zwar die des § 14 mit der Maßgabe, daß die regelmäßig einzuhaltende
Entfernung 200 Meter beträgt. "