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eingefütterten Körben oder Kübeln zulässig, die Schutzdecke muß, falls sie aus Stroh, Rohr,
Schilf oder ähnlichem Material besteht, mit Lehm- oder Kalkmilch oder einer gleichartigen
Materie unter Zusatz von Wasserglas getränkt sein. Das Bruttogewicht des einzelnen
Kollo darf für die Stoffe der Klasse I bei Verwendung von Glasgefäßen 60 Kilogramm,
bei Verwendung von Gefäßen aus Steinzeug 75 Kilogramm und für die Stoffe der Klassen II.
und III bei Verwendung beider Arten von Gefäßen 40 Kilogramm nicht übersteigen.
Jedes Frachtstück, welches Gegenstände der II. und III. Klasse enthält, ist mit einer
deutlichen, auf rothem Grund gedruckten Ausschrift „Feuergefährlich“ zu versehen. Körbe
und Kübel mit Gefäßen aus Glas oder Steinzeug, welche Gegenstände der Klassen II und III
enthalten, haben außerdem die Ausschrift: „Muß getragen werden“ zu erhalten.
Die Bestimmungen über die Beförderung von Petroleum auf dem Rhein in Kasten-
schiffen werden durch diese Vorschriften nicht berührt.
83.
Schwefeläther (Aethyläther) sowie Wollodium dürfen nur in vollkommen dicht ver-
schlossenen Gefäßen aus Metall oder Glas versendet werden. Die Verpackung dieser Gefäße,
und zwar sowohl der Metall= wie der Glasgefäße muß bei Vereinigung mehrerer Gefäße
in einem Frachtstücke den in § 2 Ziffer 1, und bei Einzelverpackung den in § 2 Ziffer 2
gegebenen Vorschriften entsprechen mit der Maßgabe, daß bei Einzelverpackung das Brutto-
gewicht des einzelnen Kollo 60 Kilogramm nicht übersteigen darf.
84.
Schwefelkohlenstoff (Schwefelalkohol) darf nur befördert werden entweder:
1. in dichten Gefäßen aus starkem, gehörig vernietetem Eisenblech bis zu 500 Kilo-
gramm Inhalt;
oder 2. in Blechgefäßen von höchstens 75 Kilogramm brutto, welche oben und unten
durch eiserne Bänder verstärkt sind. Derartige Gefäße müssen entweder von geflochtenen
Körben oder Kübeln umschlossen oder in Kisten mit Stroh, Hen, Kleie, Sägemehl, Infusorien=
erde oder andern, lockeren Substanzen verpackt sein;
oder 3. in Glasgefäßen, die in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl,
Infusorienerde oder anderen lockeren Substanzen eingefüttert sind.
85.
Die Beförderung der rothen rauchenden Salpeterfäure unterliegt folgenden Vor-
schriften:
Falls dieselbe in Ballons, Flaschen oder Kruken verschickt wird, so müssen die Behälter
dicht verschlossen, wohl verpackt und insbesondere mit starken Vorrichtungen zum bequemen