Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

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85.  Für  die  Prüfungen  für  den  mittleren  Dienst  an  wissenschaftlichen
Bibliotheken  sowie  für  den  Dienst  an  volkstümlichen  Büchereien  werden  die  nachstehenden
  Bestimmungen  unter  A  und  B  getroffen.

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Dresden,  den  24.  September  1917.

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Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts.

Für  den  Minister:
Schmaltz.

Lorenz.

A.

Prüfungsordnung
für  den  mittleren  Dienst  an  wissenschaftlichen  Bibliotheken.

§  1.  Personen,  die  den  Nachweis  einer  fachgemäßen  Ausbildung  für  den
mittleren  Dienst  an  wissenschaftlichen  Bibliotheken  erbringen  wollen,  können  sich
einer  Fachprüfung  vor  dem  Prüfungsamte  für  Bibliothekwesen  in  Leipzig
unterziehen.

Ein  Recht  auf  Beschäftigung  oder  Anstellung  wird  durch  Ablegung  dieser
Prüfung  nicht  erworben.

8  2.  Die  Prüfungen  werden  nach  Bedarf  abgehalten.  Ihr  Zeitpunkt  wird
vom  Prüfungsamte  festgesetzt  und  drei  Monate  vorher  in  der  Sächsischen  Staatszeitung,
  in  der  Leipziger  Zeitung  und  in  geeigneten  Fachblättern  bekannt  gemacht.

Die  Gesuche  um  Zulassung  nebst  den  erforderlichen  Nachweisen  (vergl.  §  4)
müssen  mindestens  sechs  Wochen  vor  dem  festgesetzten  Zeitpunkte  dem  Prüfungsamte
  eingereicht  sein.

8§  3.  Bedingungen  für  die  Zulassung  zur  Prüfung  sind:

à)  Nachweis  der  Reife  für  Obersekunda  einer  deutschen  neunstufigen  höheren
Lehranstalt  (Gymnasium,  Realgymnasium  oder  Oberrealschule)  oder  einer
Studienanstalt  oder  Reifezeugnis  einer  Realschule  oder  eines  Lehrer-  oder
Lehrerinnenseminars  oder  einer  staatlich  anerkannten  höheren  Mädchenschule
  oder  Schlußzeugnis  eines  Lyceums;

b)  Nachweis  einer  zweijährigen  praktischen  Ausbildungin  allen  Zweigen
des  mittleren  Dienstes  an  einer  wissenschaftlichen  Bibliothek,  die  vom