Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

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Winisterium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts  als  geeignet  zur  Aus—
bildung  von  Praktikanten  anerkannt  ist,  sowie  der  Nachweis  theoretischer
Ausbildung  in  den  Prüfungsfächern.  Über  die  Gestaltung  der  theoretischen
  Ausbildung,  die  neben  der  praktischen  Ausbildung  erfolgen  kann,
werden  besondere  Anweisungen  nicht  gegeben.  In  Betracht  kommen  insbesondere
  geeignete  bibliothekarische  Fachlehrgänge,  Vorlesungen  über
Sprachen  und  Literatur,  entsprechender  Privatunterricht,  buchhändlerische
Ausbildung  usw.;
J)  in  der  Regel  das  vollendete  20.  Lebensjahr.

Von  den  Anforderungen  bezüglich  der  Schulbildung  und  der  Fachausbildung
kann  das  Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts  in  besonderen  Fällen
Ausnahmen  bewilligen.

d  4.  Der  Meldung  sind  beizufügen
1.  ein  selbstgeschriebener  Lebenslauf  in  deutscher  und  lateinischer  Schrift,  in  dem
insbesondere  die  Zeit  nach  der  Schule  eingehend  zu  behandeln  ist.  Die
Handschrift  muß  bibliothekarischen  Anforderungen  genügen;
die  Geburtsurkunde;
ein  amtliches  Führungszeugnis  über  die  Zeit  nach  der  Schule;

.  die  Nachweise  über  die  in  §  3  geforderte  Schulbildung  und  Fachausbildung;
Zeugnisse  über  sonstige  Fortbildung,  über  Berufsstellungen,  wenn  solche  bereits
  bekleidet  worden  sind,  und  über  etwa  schon  bestandene  Prüfungen;

bei  männlichen  Bewerbern  das  Zeugnis  über  die  Militärverhältnisse.

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§  5.  Bewerber,  welche  die  Prüfung  für  den  Dienst  an  volkstümlichen
Büchereien  abgelegt  haben,  können  zur  Prüfung  für  den  mittleren  Dienst  an
wissenschaftlichen  Bibliotheken  zugelassen  werden,  wenn  sie  den  Nachweis  einjähriger
ergänzender  Fachausbildung  in  diesem  Dienste  erbringen.

§  6.  Über  die  Zulassung  zur  Prüfung  entscheidet  das  Prüfungsamt.  Gegen
seine  Entscheidung  kann  Berufung  bei  dem  Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen
Unterrichts  eingelegt  werden.
Die  zugelassenen  Bewerber  haben  vor  der  Prüfung  an  die  Kasse  des  Prüfungsamtes
  eine  Prüfungsgebühr  von  20  .X  zu  entrichten.

§  7.  Die  Prüfung  ist  schriftlich  und  mündlich  und  soll  feststellen,  ob  der
Bewerber  die  für  den  praktischen  Dienstbetrieb  erforderlichen  Kenntnisse  und
Fertigkeiten  und  die  nötige  literarische  Ausbildung  besitzt.