Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

19. 163 
b) Zusammengesetzte Balkenwaagen mit Laufgewicht und Skale, sowie Brücken- 
waagen mit Laufgewicht und Skale. 
  
B. 
A. Für die 
Für die Prüfung 
Aichung ohne 
Stempelung 
4 
  
Waagen für eine größte zulässige Last von 200 kgp bis 500 kp. 0,70 0,45 
von mehr als 500 kg bis 750 ko . . 0,90 0,60 
„ „ „ 750 „ „ 1000 „ . 1,05 0,70 
77 11 77. 1000 77 77 1500 77 " " "“ 1.30 0,90 
„ „ „ 1500 „ „ 2000. 
für jede volle oder angefangene Stufe von 1000 kg mehr ein 
Mehransatz von . . . . 0,40 0,30 
1,50 1.05 
  
  
Die vorstehenden Sätze in Spalte A und B finden auf Waagen mit nicht mehr als 
2 Skalen Anwendung. Für jede weitere Skale ist ein Zuschlag von 0,30 M für Prüfung 
und Stempelung, von 0,20 —X für Prüfung ohne Stempelung anzusetzen. 
Ist bei einer der obigen Waagen als Hilfseinrichtung eine Gewichtsschaale an nicht 
veränderlichem Hebelarm vorhanden, so ist für die Prüfung der Richtigkeit des bezüglichen 
Hebelverhältnisses eine Zuschlagsgebühr von 0,30 AM. zu erheben. 
Bei der Festsetzung der größten zulässigen Last, für welche eine Laufgewichtswaage mit 
mehreren Skalen bestimmt ist, kommt, wenn die größten Angaben der Nebenskalen zusammen 
nicht mehr als 5 Prozent der größten Angabe der Hauptskale betragen, nur die letztere 
Angabe in Betracht. Bei größerem Umfange der Nebenskalen wird dagegen die Summe 
der größten Angaben aller Skalen in Betracht gezogen. 
Zusatzbestimmung. 
Bei allen Waagen, welche für eine größte zulässige Last von mehr als 500 kg be- 
stimmt sind, ist für den Fall, daß eine Vorprüfung auf den zehnten Theil der größten 
zulässigen Last bereits die Unzulässigkeit der Waage ergibt, nur die Hälfte der Gebühr für 
Prüfung ohne Stempelung bei der Rückgabe zu erheben.
	        
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