19.
3. Selbstthätige Registrirwaagen.
Bei einem Füllungsgewichte von
d
2 2 Zob i2 E ze
2 do 3 * 2 — E
z-2 . 3353
6 837 53*
XÆ M MM 14
l
Für die vollständige Prüfung und Stempelun einer
selbstthätigen Registrirwaage. . 6,00 8,00 10,00 2,00
und zwar im Einzelnen: 1
a) für die allgemeine Prüfung einschließlich der Nachmessung
der Zuflußöffnungen 1,00 1,10 1,20 0,20
b) für die Prüfung des Zählwerkes 1,.00 1,20 1,50 0,40
) für die Prüfung der eigentlichen Waage 1,20 1,.,80 *#6 0,50
d) für die Prüfung der Genauigkeit der registrirten
Angaben . . . .l,2()2,10i300 0,60
e) für die Stempelmg. 1,60 1,80 2,00 0,30
4. Getreideprober.
.l
l
Bei einem Getreideprober
zu
¼
— *r#
j
Für die vollständige Prüfung und Stempelung der Getreideprober aus- .
schließlich der Gebähren für die Uichung von Waaheballen und Gewichten
· 1,35 2,60
und zwar im Einzelnen:
a) für die allgemeine Prüfung, einschließlich der Nachmessungen,
sowie der Controle des Einspielens der leeren Waage 0,20 0,30
b) für die Prüfung der Genauigkeit der Angaben 1,002,00
c für die Stempelung 0,150,30