Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

19.

3.  Selbstthätige  Registrirwaagen.

Bei  einem  Füllungsgewichte  von

 

 

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2  2  Zob  i2  E  ze
2  do  3  *  2  —  E
z-2  .  3353
6  837  53*
XÆ  M  MM  14
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Für  die  vollständige  Prüfung  und  Stempelun  einer
selbstthätigen  Registrirwaage.  .  6,00  8,00  10,00  2,00
und  zwar  im  Einzelnen:  1
a)  für  die  allgemeine  Prüfung  einschließlich  der  Nachmessung
  der  Zuflußöffnungen  1,00  1,10  1,20  0,20
b)  für  die  Prüfung  des  Zählwerkes  1,.00  1,20  1,50  0,40
)  für  die  Prüfung  der  eigentlichen  Waage  1,20  1,.,80  *#6  0,50
d)  für  die  Prüfung  der  Genauigkeit  der  registrirten
Angaben  .  .  .  .l,2()2,10i300  0,60
e)  für  die  Stempelmg.  1,60  1,80  2,00  0,30

4.  Getreideprober.

 

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l

 

 

Bei  einem  Getreideprober
  zu
¼
—  *r#
j
Für  die  vollständige  Prüfung  und  Stempelung  der  Getreideprober  aus-  .
schließlich  der  Gebähren  für  die  Uichung  von  Waaheballen  und  Gewichten
  ·  1,35  2,60
und  zwar  im  Einzelnen:
a)  für  die  allgemeine  Prüfung,  einschließlich  der  Nachmessungen,
sowie  der  Controle  des  Einspielens  der  leeren  Waage  0,20  0,30
b)  für  die  Prüfung  der  Genauigkeit  der  Angaben  1,002,00
c  für  die  Stempelung  0,150,30