Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

IX. Gasmesser. 
  
  
  
  
B. 
A. Für die 
Für die Prüfung 
Aichung ohne 
Stempelung 
1. Nasse Gasmesser. 
Bei einem Betrage des größten Gasvolumens, welches der Gas- 
messer pro Stunde durchzulasen bestimmt ist, von 0,3 chm 
oder weniger . . 1,00 0,80 
von mehr als 0,3 chm bis zu 0 ebm . . 1,50 1,20 
EEEIIEIEIEIIIIE 2,00 1,60 
„ „ „ 1,00 „ „ „ 2,00 „ . 3,00 2,40 
„ „ „ 2,00 „ „ „ 4,00 „ . 4,00 3,20 
„ „ „ 4,00 „ „ „ 6,00 „ . 5,00 4,00 
„ „ „ 6,00 „ „ „ 8,00 „ 6,00 4,80 
„ „ „ 8,00 „ „ „ 10,00 „ 7,00 5,60 
„ „ „ 10,00 „ „ 15,0000 8,00 6,40 
« ,,1500Und Jede volle oder angefangene Stufe von 
%“ chm mehr ein Mehransatz von ... . 0,50 0,40 
2. Trockene Gasmesser. 
Die Gebühren in Spalte A und B sind im anderthalbfachen Betrage in Ansatz zu bringen. 
Bei nassen Gasmessern mit Wechselzählwerk sind die Gebühren in Spalte A im 
anderthalbfachen, bei trockenen Gasmessern mit Wechselzählwerk im doppelten Betrage, die 
Gebühren in Spalte B bei Gasmessern der einen wie der anderen Art unverändert in An- 
satz zu bringen. 
Gelangt das abnehmbare Zählwerk eines Stations-Gasmessers ohne diesen zur Prüfung 
und Stempelung, so ist eine Gebühr von 1,50 JX zu erheben. 
Erweisen sich Gasmesser während des Vorverfahrens als undicht, so wird eine Gebühr 
überhaupt nicht erhoben. Zeigt sich die Undichtigkeit während der eigentlichen Aichungs- 
operation, so kommt nur die Hälfte der zugehörigen Sätze in Spalte 1 zum Ansatz, wobei 
der für trockene Gasmesser angegebene Gebührensatz nicht im anderthalbfachen Betrage, son- 
dern nur einfach zur Erhebung gelangt. 
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