Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Verfügung  des  Ministeriums  des  Kirchen-  und  Schulwesene,  betreffend  die  an  der  Akademie  Hohenheim
zu  vergebenden  Freistellen.  Vom  22.  Februar  1876.

In  Abänderung  beziehungsweise  Ergäuzung  der  organischen  Bestimmungen  des
land=  und  forstwirthschaftlichen  Instituts  in  Hohenheim  vom  9.  September  1865  (Reg.=Blatt
  S.  395  ff.)  wird  mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom
heutigen  Tage  hiemit  verfügt,  daß  solche  inländische  Studirende  der  Land=  und  Forstwirthschaft,
  welche  zuvor  schon  mindestens  ein  Jahr  an  einer  akademischen  Lehranstalt
(Universität,  Akademie,  Polytechnikum)  studirt  und  auf  solcher  sich  gute  Zeugnisse  erworben
  haben,  an  der  Akademie  Hohenheim  schon  nach  einem  halbjährigen  Aufenthalte
zur  Bewerbung  um  Freistellen  zugelassen  werden,  welch'  letztere  künftig  je  semesterweise
  zur  Vergebung  kommen  werden.

Stuttgart,  den  22.  Februar  1876.
Geßler.

Berichtigung  eines  Drucksehlers.

In  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzleramts  vom  6.  Januar  d.  J.  (Reg.  Blatt
Nro.  5  Seite  53  f.)  ist  der  unter  Ziffer  6  enthaltene  Namen  „Fellkampf“  in  „Tellkampf"
zu  berichtigen.  «

Die  am  16.  Februar  1876  zu  Berlin  ausgegebene  Nummer  4  des  Neichsgesetzblattes  enthält:
Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushaltsetat  des  Deutschen  Reichs
für  das  Jahr  1876.  Vom  10.  Februar  1876.

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Gedruckt  bei  G.  Hasse  lbrink.