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Verfügung des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesene, betreffend die an der Akademie Hohenheim
zu vergebenden Freistellen. Vom 22. Februar 1876.
In Abänderung beziehungsweise Ergäuzung der organischen Bestimmungen des
land= und forstwirthschaftlichen Instituts in Hohenheim vom 9. September 1865 (Reg.=Blatt
S. 395 ff.) wird mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät vom
heutigen Tage hiemit verfügt, daß solche inländische Studirende der Land= und Forstwirthschaft,
welche zuvor schon mindestens ein Jahr an einer akademischen Lehranstalt
(Universität, Akademie, Polytechnikum) studirt und auf solcher sich gute Zeugnisse erworben
haben, an der Akademie Hohenheim schon nach einem halbjährigen Aufenthalte
zur Bewerbung um Freistellen zugelassen werden, welch' letztere künftig je semesterweise
zur Vergebung kommen werden.
Stuttgart, den 22. Februar 1876.
Geßler.
Berichtigung eines Drucksehlers.
In der Bekanntmachung des Reichskanzleramts vom 6. Januar d. J. (Reg. Blatt
Nro. 5 Seite 53 f.) ist der unter Ziffer 6 enthaltene Namen „Fellkampf“ in „Tellkampf"
zu berichtigen. «
Die am 16. Februar 1876 zu Berlin ausgegebene Nummer 4 des Neichsgesetzblattes enthält:
Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushaltsetat des Deutschen Reichs
für das Jahr 1876. Vom 10. Februar 1876.
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Gedruckt bei G. Hasse lbrink.