Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

  
  
  
12. 193 
F. hä.G 
1 . Für die Für die Für die Trüff 
Gegenstand Aichung Berichtigung Eug olnet 
4 l4 4 
3. Goldmünzgewichte: 
Unverändert. 
4. Postgewichte: 
40 g, 15 g uid 65 0,03 0,02 
  
  
  
An die Stelle des letzten Absatzes der Aichgebührentaxe unter VI A Ziffer 3 lir. b, 
Zusammengesetzte Balken= und Brückenwaagen mit Laufgewicht und Skale, tritt 
folgende Bestimmung: 
Bei der Festsetzung der größten zulässigen Last, für welche eine Laufgewichtswaage 
mit mehreren Skalen bestimmt ist, kommt lediglich die größte bei Wägungen auf der 
Waage benutzbare Angabe aller Skalen zusammen in Betracht. 
gewichtswaagen mit Registrireinrichtung, auf der letzten, die kleinsten Gewichtsunterschiede an- 
gebenden Nebenstale derjenige Skalentheil, welcher die dekadische Einheit gerade voll 
machen würde, fehlt, ist die vorgenannte Angabe noch um den Betrag dieses Skalen-- 
theils nach oben abzurunden. 
Nur wenn, 
Die Bestimmung in Zisser 1 tritt am 1. Juli 1896 in Kraft. 
München, den 17. März 1896. 
Frhr. v. Peilitzsch. 
wie bei Lauf- 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath von Kopplstätter.
	        
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