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§ J. Fideikommisüberschuß.
Zur Mehrung des auf Grundvermögen konstituirten Fideikommisses bestimmt der Stifter
als Fideikommißüberschuß im Sinne des § 6 des Edikts mit gleicher fideikommissarischer
Eigenschaft:
a) an beweglichem Vermögen:
Die sämmtlichen zur Zeit seines Ablebens in dem zum Fideikommisse gehörigen Haupt-
und Nebengebänden vorhandenen Schmucksachen, Silberservices, Menbele Gemälde, Bücher
und sonstigen Einrichtungsgegenstände jeder Art, soweit sie nicht Eigenthum seiner Ehegattin
sind, sowie die zur Oekonomie gehörigen Geräthe, Werkzeuge und Utensilien, soweit solche
nicht als Zugehörungen des unbeweglichen Vermögens zu erachten sind.
b) an Kapitalien:
Verzinsliche Werthpapiere im Minimalbetrage von 20000 X vorbehaltlich weiterer
Zuschüsse zu dem Zwecke der Mehrung des Fideikommisses.
B. Lasten.
Die auf dem Fideikommisse ruhenden Lasten sind:
1. Die primäre und ausschließende Baupflicht bezüglich der zur katholischen Pfarrei
Rauhenzell gehörigen Pfarrpfründegebäude (Hauptreparaturen und Neubauten).
2. An deuselben Gebäuden (Ziff. 1) die Wendung der kleinen Baufälle (Unterhaltungs-
bauten), diese jedoch nur bei fortwährender Entrichtung einer vom jeweiligen Pfarrpfründe-
besitzer an den Inhaber des Fideikommisses zu zahlenden Abfindungssumme im jährlichen
Betrage von fünf Gulden oder acht Mark fünfzig sieben Pfennig.
Z3. Die Leistung einer an den jeweiligen katholischen Pfarrer von Nauhenzell zu
zahlenden Kompetenz, welche zu Martini jeden Jahres im Betrage von einhundert sieben
Gulden vierzig zwei Kreuzern oder einhundert achtzig vier Mark und sechzig drei Pfeunigen
baar zu entrichten ist.
+. Die Prästation des zur Beheizung des katholischen Pfarrhofes Haus-Nummer 2
zu Rauhenzell nöthigen Quantums Brennmaterial, welches dem Pfründebesiter am
Gewinnungsorte anzuweisen ist.
Daeselbe besteht Herkommens gemäß alljährlich aus:
a) zwölf Ster (4 Klafter) Tannenscheithol;,
b) neun Ster (5, Klafter) Buchenscheitholz,
I) sechstausend Stück Torf.
Den Hauer-, Fuhr= und Spalterlohn des Holzes, sowie das Stechen, Trocknen und
Zuführen des Torfes hat der Pfründebesitzer aus seinem Vermögen zu bestreiten.