Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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C. Erbfolgeordnung. 
Nach Ableben des Fideikommißstifters sollen in den Besitz des Fideikommisses dessen 
noch zu erwartenden ehelichen Nachkommen nach der linealen Erstgeburtfolge gemäß der Be- 
stimmung des § 87 des k. bayerischen Edikts über Fideikommisse vom 26. Mai 1818 
treten. Nach Abgang des Mannsstammes ist dessen weibliche Descendenz zum Fidei- 
kommisse mit fortdauerndem fideikommissarischen Verbande, folglich mit Beibehaltung der 
linealen Erstgeburtfolge und mit Vorzug ihrer männlichen Nachkommen nach den Bestimm- 
ungen des § 90 und 91 daselbst berufen. Für den Fall jedoch, daß der Fideikommiß- 
stifter ohne Hinterlassung einer Descendenz sterben oder keines der Kinder desselben in das 
Fideikommiß succediren wollte oder könnte, oder dessen männliche und weibliche Nachkommen- 
schaft nach dessen Tod erlöschen würde, soll gegenwärtiges Fideikommiß zum Vortheile der 
Familie des verlebten Bruders des Stifters Maximilian von Pappus-Trazberg, Frei- 
herrn von Laubenberg und Rauhenzell weiland k. Kämmerers und Major a. D., 
errichtet werden. 
In diesem Fall soll der Besitz des Fideikommisses zunächst auf den einzigen Sohn des 
selben Eckart Anton Remigius Franz Carl Eduard Alexander Maximilian 
von Pappus und Trazberg, Freiherr zu Laubenberg und Rauhenzell sowie auf 
dessen männliche und weibliche Descendenz übergehen und zwar dergestalt, daß nach den 
Grundsätzen der Erstgeburtfolge die weibliche Nachkommenschaft des Neffen Eckart, so lange 
noch männliche Nachkommen desselben vorhanden sind, von der Succession ausgeschlossen 
bleibt und immer der Erstgeborne in der älteren Linie zum Fideikommisse gelangt. Nach 
völligem Abgange des Mannsstammes desselben soll die weibliche Descendenz mit fort- 
dauerndem fideikommissarischen Verbande zum Fideikommiß berufen sein und soll es in 
diesem Falle auch unter den weiblichen Abkömmlingen bei der Lineal= und Erstgeburtsfolge 
jedoch mit Vorzug ihrer männlichen Nachkommen verbleiben. 
Die Fortdauer des fideikommissarischen Verbandes ist auch bei jeder späteren Sccession 
der weiblichen Nachkommenschaft ausdrücklich angeordnet. 
D. Ausschluß von der Fideikommißnachfolge wegen persönlicher Unfähigkeit. 
Wegen persönlicher Unfähigkeit werden von der Srccession in das Fideikommiß aus- 
geschlossen: 
1. alle diejenigen, welche sich in ein Kloster haben einkleiden lassen, soferne dieses 
Hinderniß nicht sofort durch Austritt aus dem Kloster gehoben werden kann, 
2. alle diejenigen, welche einen Ordensprofeß auf Lebensdauer oder auch nur auf be- 
stimmte Zeit abgelegt haben, 
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