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3. alle diejenigen, welche mit einer unheilbaren Geisteskrankheit (Wahnsinn, Blödsinn u. s. w.)
behaftet sind,
4. alle diejenigen, welche sich nicht standesgemäß verehelicht haben.
Als standesgemäß sind nur jene Ehen zu erachten, bei welchen beide Ehegatten zur
Zeit der Eingehung der Ehe dem Erbadel angehört haben.
Ein bestimmter Grad des Erbadels ist nicht erforderlich.
Tritt einer der vorgenannten vier Fälle bei dem zur Nachfolge Berufenen noch vor
Eröffnung der Nachfolge ein, so hat er kein Recht zum Antritt desselben.
Ereignet sich ein solcher Fall erst nach erfolgtem Antritt des Fideikommisses, so verliert
der Betroffene das Recht auf Besitz und Genuß des Fideikommisses, und die Erbfolge in
das Fideikommiß wird dem nächsten Nachfolger eröffnet.
Im Falle der Ziffer 3 ist der nächste Nachfolger subsidiarisch verbunden, dem vorigen
Besitzer die Competenz zu geben.
E. Rechte und Verbindlichkeiten, welche aus dem Fideikommißverbande
entspringen.
Ueber die Verpflichtung zur Inventarserrichtung und Enidenthaltung der Verzeichnisse
nach § 43 Ziff. 1 des Edikts, dann über die Verpachtung und Bewirthschaftung der
Güter und Waldungen hat der Stifter ausführliche Bestimmungen getroffen und ferner
angeordnet:
Jedem Fideikommißbesitzer wird die Verpflichtung auferlegt, seinerseits nach Kräften
zur Mehrung und Verbesserung der Substanz des Fideikommisses beizutragen.
Es sind deshalb alle Neuschaffungen von Mobilien und Moventien, desgleichen alle
Meliorationen von Gebäuden, Grundstücken und sonstigen Bestandtheilen des Fideikommisses,
welche während der Besitzzeit eines Fideikommißinhabers auf seine Kosten stattgefunden haben,
als unentgeltliche Leistungen desselben zu betrachten und soll hiewegen bei Besitzveränderung
jeder Anspruch auf Herausgabe oder Ersatz der diesbezüglichen Kosten ausgeschlossen sein.
Alle zum Fideikommisse gehörigen Schuldbriefe und Werthpapiere müssen auf den
Namen des Fideikommisses als Gläubiger gestellt werden. Die Hypothekenbriefe, Werth-
papiere und sonstigen auf eine Forderung des Fideikommisses bezüglichen Urkunden müssen
bei Gericht oder einer zur Aufbewahrung von Mündelvermögen bestimmten Stelle hinter-
legt werden, insoweit dies nach der jeweiligen Depositalordnung zulässig ist.
Die verzinsliche Neuanlage der zum Fideikommißzuschußfonde gehörigen Capitalien hat
stets unter Beobachtung der für die Anlage des Vermögens von Minderjährigen geltenden
gesetzlichen Vorschriften zu erfolgen.