Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

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den Bedingungen, beziehungsweise Voraussetzungen abhängig gemacht, daß die vom 
1. Januar 1897 neu aufallende Pensionslast für das gesammte Lehrpersonal der Neal- 
schulen des Kreises und der Hinterbliebenen dieses Lehrpersonals auf die Staatskasse über- 
nommen, weiter derselbe Betrag, der für die Aufstellung der Professoren erforderlich wird, 
sofort an der bereits bestehenden Pensionslast des Kreises vom Staat übernommen, ferner 
die Ernennung der Reallehrer zu Professoren für die Rektoren der Nealschulen keinerlei 
Aenderung in Bezug auf deren derzeitige Gehaltsverhältnisse zur Folge haben werde, dann 
daß es bei der Zahl von 8 Professoren verbleiben soll, und daß schon mit dem Jahre 1897 
beginnend unter Aufhebung des Landrathsbeschlusses vom 18. November 1873 die Renten 
des Pensionsfondes zu den laufenden Ausgaben der Kreisgemeinde verwendet und demgemäß 
in dem jeweils anfallenden Betrage in die Einnahmen des Kreisbudgets eingestellt werden 
dürfen, daß ferner auch die Erübrigungen an der Personalexigenz der Realschulen, der Pro- 
gymnasien und der Lateinschulen künftig nicht mehr dem Pensionsfonde zu Gute kommen, 
sondern dem allgemeinen Aktivreste der Kreishauptrechnung anheimfallen, endlich, daß, soferne 
einer anderen Kreisgemeinde günstigere Bedingungen von der k. Staatsregierung zugestanden 
werden sollten, auch die Kreisgemeinde von Schwaben und Neuburg dieser Bedingungen 
theilhaftig werde. 
Wir genehmigen diesen Beschluß mit dem Abmaß, daß der Aufwand, welcher durch 
die Besetzung der neuen Professorenstellen erforderlich wird, mit der vom 1. Jannar 1897 
anfallenden Pensionslast thunlichst gleichen Schritt halten soll. Wir geben ferner dem 
Beschlusse Unsere Zustimmung, daß die Renten des Pensionsfondes zu laufenden Aus- 
gaben der Kreisgemeinde zu verwenden seien. Die Verpflichtung der Kreisgemeinde zur 
Tragung der vor dem 1. Januar 1897 angefallenen Pensionslast wird hiedurch nicht 
berührt. Ebenso besteht gegen den Heimfall der Erübrigungen an der Personalexigenz der 
Realschulen, Progymnasien und Lateinschulen, soweit diese Erübrigungen bisher dem Pen- 
sionsfonde zufielen, an den allgemeinen Aktivrest der Kreishauptrechnung keine Erinnerung. 
Wir beauftragen demgemäß das k. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und 
Schulangelegenheiten, die hienach veranlaßten weiteren Einleitungen zu treffen. 
6. Der Landrath hat den Beitrag zur Exigenz des landwirthschaftlichen Kreis-Aus- 
schusses in richtiger Würdigung der Zunahme der diesem Organe gestellten Aufgaben 
erheblich erhöht. Gerne sprechen Wir dem Landrathe hiefür Unsere Anerkennung aus. 
7. Dem vom Landrathe beschlossenen Zusatze zu § 29 Absatz I der Satzungen der 
Pensions= und Unterstützungskasse für die nichtpragmatischen Beamten und für die Be- 
diensteten der Heil= und Pflegeanstalten bei Kaufbeuren, sowie den übrigen, diese Anstalten 
und deren Aufwand betreffenden Beschlüssen ertheilen Wir Unsere Genehmigung.
	        
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