21. 201
Nr. 7775.
Bekunntmachung, die Feier der Sonn= und Festtage betreffend.
K. Staatsministerien des Innern
beider Abtheilungen.
Zur Erläuterung der Allerhöchsten Verordnung vom Heutigen, die Feier der Sonn-
und Festtage betreffend, wird im Einverständnisse mit den k. Staatsministerien des
K. Hauses und des Aeußern, der Justiz, sowie der Finanzen Nachstehendes bekannt gegeben:
In 8 1 Absatz I ist die Bestimmung des § 1 Absatz I der Allerhöchsten Ver-
ordnung vom 30. Juli 1862, gleichen Betreffe, aufrechterhalten. Dieselbe wurde noch
hinsichtlich der Arbeiten in der Forstwirthschaft, Viehzucht, Berufsgärtnerei und Berufs-
fischerei behufs vollständiger Klarstellung, daß auch diese Arbeiten dem Verbote unterliegen,
ergänzt. Der Weinban wurde als zur Landwirthschaft gehörig erachtet. Die in Absatz 1
der bioherigen Allerhöchsten Verordnung vorgesehenen Ausnahmen in dringenden Fällen
wurden in Absatz II, soweit veranlaßt, besonders berücksichtigt.
In 8§ 1 Absatz II Ziffer 1 sind die Arbeiten im Gewerbe-, Handels= und
Fabrikbetriebe, bei welchen auf Grund der Gewerbe-Ordnung für das Deutsche Reich
oder der hiezu erlassenen Anordnungen an Sonn= und Festtagen Arbeiter verwendet werden
dürfen, auch vom Standpunkte der Sonn= und Festtagsheiligung als Ausnahmen zugelassen.
Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Arbeiten von einem selbstständigen Gewerbe-
treibenden oder von Arbeitern verrichtet werden. Die Gewerbe-Ordnung findet jedoch außer
den Sonntagen nur auf jene Festtage Anwendung, welche auf Grund des § 105a Ab-
satz 2 I. c. (cons. hiezu die Ministerialbekanntmachung vom 30. April 1895 — Gesetz-
und Verordnungsblatt Seite 253) als Festtage bestimmt sind. Es wurde deshalb durch
einen Beisatz zum Auedruck gebracht, daß die an den Sonntagen und den im Sinne der
Gewerbe-Ordnung bestimmten Festtagen zulässigen Arbeiten auch an den nicht unter die
Gewerbe-Orduung fallenden Festtagen vorgenommen werden dürfen, soferne die treffeuden
Arbeiten überhaupt der Bestimmung in § 1 Absatz I der Allerhöchsten Verordnung zu-
widerlaufen.
Die Ziffer 2 in § 1 Absatz II umfast das Verkehr gewerbe, auf welches die
einschlägigen Bestimmungen der Gewerbe-Ordnung nach § 105 i Absatz 1 dieses Gesetzes
keine Anwendung finden. Hierher gehören namentlich auch die Privat-Eisenbahn-, Post-
und Damnfschifffahrtsunternehmungen. Die für diese Gewerbebetriebe nach gegenwärtiger
Ziffer 2 zulässigen Ausnahmen eutsprechen den in § 1 Absatz II Ziffer 1 der bisherigen
Allerhöchsten Verordnung vom 30. Juli 1862 für den Transport von Reisenden und
Frachtgütern beim Eisenbahn-, Post= und Dampfschifffahrtsverkehre vorgesehenen Ausnahmen.