Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

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2. Alle Schiffe mit eigener Triebkraft ohne Anhang und alle mit dem Winde segelnden 
Schiffe müssen, wenn dazu der erforderliche Raum vorhanden ist, den Schleppzügen aus- 
weichen. Mangelt der hierzu erforderliche Raum, so müssen die Führer des Schleppzuges 
und der angehängten Schiffe, auch wenn ihnen kein Zeichen zum Ausweichen gegeben ist, 
nach Vorschrift der §§ 7 und 8 ausweichen. 
3. Die Führer der Schleppzüge müssen während des Vorbeifahrens anderer durch 
eigene Triebkraft bewegten Schiffe mit oder ohne Anhang die Kraft vermindern. Ebenso 
dürfen Dampfschiffe ohne Anhang während des Vorbeifahrens an Schleppzügen nur mit 
verminderter Kraft fahren. 
4. In einem Schleppzug dürfen sich nur soviel Anhänge befinden, als der Schlepper 
sicher zu führen vermag. 
b) In Betreff der vom Ufer aus gezogenen Schiffe. 
§ 11. 
1. Einem vom Ufer aus gezogenen Schiffe darf nur auf der diesem Ufer entgegen- 
gesetzten Seite vorbei gefahren werden. 
Die gezogenen Schiffe müssen sich dem Ufer so weit als möglich nähern, wenn dies 
zur Vermeidung von Gefährdungen geboten ist, und jedenfalls dann, wenn von dem Schiffe, 
das vorbeifahren will, die in § 7 Ziff. 1 oder 2 erwähnten Zeichen gegeben werden. 
2. Zwischen einem gezogenen Schiff und dem Ufer, von welchem aus dasselbe gezogen 
wird, darf nur mit einem ohne Anhang zu Thal fahrenden Dampfschiff im Nothfall durch- 
gefahren werden, und auch dann nur, wenn zuvor die in § 7 Ziff. 1 erwähnten Zeichen 
von dem Dampfschiff aus gegeben werden, und wenn das gezogene Schiff sich außerhalb 
des gewöhnlichen Bergfahrwassers befindet und deßhalb das äußere Umfahren desselben, auf 
der Seite nach dem Strom zu, nicht möglich ist. 
Der Führer des gezogenen Schiffes muß auf das gegebene Zeichen sogleich die Leine 
fallen lassen und das Dampfschiff muß so lange als möglich mit stillgestellter Maschine 
über die Leine forttreiben. 
3. Beim Heraufziehen der Schiffe dürfen niemals mehr als drei Pferde an einem 
Stichseil gehen. 
c) In Betreff der zu Thal treibenden Schiffe. 
§5 12. 
Einem ohne Hülfe der Segel zu Thal treibenden Schiffe muß jedes durch eigene 
Triebkraft bewegte Schiff ausweichen. Mangelt es hierzu an Naum, so muß das zu Thal 
treibende Schiff auf die in § 7 Ziff. 1 erwähnten Zeichen mit Hülfe von Rudern und 
Ankern so weit als möglich zur Seite ausbiegen.
	        
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