Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

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hat er das Fährschiff rechtzeitig durch erkennbare Zeichen, welche bei Dampfschiffen in Glocken- 
schlägen, bei anderen Fahrzeugen in Zuruf mittelst des Sprachrohres bestehen, zum Frei- 
machen des Fahrwegs aufzufordern und bis zur Freimachung der Durchfahrt den Lauf zu 
mäßigen oder zu hemmen. 
3. Durchfahrt durch Brücken. 
a) Feste Brücken. 
§ 17. 
1. Sind bei Tage an einer festen Brücke eine oder mehrere Durchfahrtöffnungen durch 
eine in der Mitte angebrachte roth und weiße Flagge bezeichnet, so dürfen nur diese Oeffnungen 
von Schiffen und Flößen zur Durchfahrt benutzt werden. 
2. Bei Nacht darf an einer festen Brücke nur durch diejenigen Oeffnungen gefahren 
werden, welche auf der dem sich annähernden Fahrzeuge zugekehrten Seite in der Mitte 
durch eine Laterne mit rothem Licht oder dort, wo nach Umständen eine genauere Kennzeichnung 
als angemessen erscheint, durch zwei Laternen über einander, die untere mit rothem und die 
obere mit grünem Licht, bezeichnet sind. 
Die Laternen der für die Thalfahrt bestimmten Oeffnungen dürfen nur nach der Berg- 
seite, der für die Bergfahrt bestimmten Oeffnungen nur nach der Thalseite sichtbar sein. 
b) Schiffbrücken. 
818. 
1. Durch Schiffbrücken dürfen Dampfschiffe mit oder ohne Anhang nicht mit größerer 
Kraft fahren als zu ihrer sicheren Steuerung und zu ihrer Fortbewegung nothwendig ist. 
Die am Tau oder an der Kette ohne Anwendung der Schraube fahrenden Damnpfschiffe 
unterliegen dieser Verpflichtung nicht. 
2. Bei Nacht muß der Dampfschiffsführer die Absicht, durch eine Schiffbrücke fahren 
zu wollen, mittelst eines Böllerschusses zu erkennen geben und, bis die Signallaternen auf 
der Schiffbrücke aufgezogen sind, vor derselben warten. 
Läßt die zuständige Behörde von der Absicht des Dampfschiffsführers, durch die Schiff- 
brücke fahren zu wollen, an der Brücke mittelst elektrischer Signalvorrichtung Meldung machen, 
so ist das für diesen Fall durch die zuständige Behörde besonders vorgeschriebene Annäherungs- 
signal au Stelle des Böllerschusses zu verwenden. 
3. Die Durchfahrt durch eine Schiffbrücke darf erst erfolgen, wenn zum Zeichen, daß 
die Joche ausgefahren sind und die Durchfahrt gestattet ist, jede der beiden Seiten der 
Brückenöffnung bei Tage durch eine roth und weiße Flagge, bei Nacht, dem sich annähernden 
Fahrzeug sichtbar, durch zwei Laternen mit rothem Licht, die eine über der auderen, be- 
zeichnet ist. 
Rückwärts dürfen die Laternen nicht sichtbar sein. 
60“
	        
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