Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

35.  315

hat  er  das  Fährschiff  rechtzeitig  durch  erkennbare  Zeichen,  welche  bei  Dampfschiffen  in  Glockenschlägen,
  bei  anderen  Fahrzeugen  in  Zuruf  mittelst  des  Sprachrohres  bestehen,  zum  Freimachen
  des  Fahrwegs  aufzufordern  und  bis  zur  Freimachung  der  Durchfahrt  den  Lauf  zu
mäßigen  oder  zu  hemmen.
3.  Durchfahrt  durch  Brücken.
a)  Feste  Brücken.
§  17.

1.  Sind  bei  Tage  an  einer  festen  Brücke  eine  oder  mehrere  Durchfahrtöffnungen  durch
eine  in  der  Mitte  angebrachte  roth  und  weiße  Flagge  bezeichnet,  so  dürfen  nur  diese  Oeffnungen
von  Schiffen  und  Flößen  zur  Durchfahrt  benutzt  werden.

2.  Bei  Nacht  darf  an  einer  festen  Brücke  nur  durch  diejenigen  Oeffnungen  gefahren
werden,  welche  auf  der  dem  sich  annähernden  Fahrzeuge  zugekehrten  Seite  in  der  Mitte
durch  eine  Laterne  mit  rothem  Licht  oder  dort,  wo  nach  Umständen  eine  genauere  Kennzeichnung
als  angemessen  erscheint,  durch  zwei  Laternen  über  einander,  die  untere  mit  rothem  und  die
obere  mit  grünem  Licht,  bezeichnet  sind.

Die  Laternen  der  für  die  Thalfahrt  bestimmten  Oeffnungen  dürfen  nur  nach  der  Bergseite,
  der  für  die  Bergfahrt  bestimmten  Oeffnungen  nur  nach  der  Thalseite  sichtbar  sein.

b)  Schiffbrücken.
818.

1.  Durch  Schiffbrücken  dürfen  Dampfschiffe  mit  oder  ohne  Anhang  nicht  mit  größerer
Kraft  fahren  als  zu  ihrer  sicheren  Steuerung  und  zu  ihrer  Fortbewegung  nothwendig  ist.
Die  am  Tau  oder  an  der  Kette  ohne  Anwendung  der  Schraube  fahrenden  Damnpfschiffe
unterliegen  dieser  Verpflichtung  nicht.

2.  Bei  Nacht  muß  der  Dampfschiffsführer  die  Absicht,  durch  eine  Schiffbrücke  fahren
zu  wollen,  mittelst  eines  Böllerschusses  zu  erkennen  geben  und,  bis  die  Signallaternen  auf
der  Schiffbrücke  aufgezogen  sind,  vor  derselben  warten.

Läßt  die  zuständige  Behörde  von  der  Absicht  des  Dampfschiffsführers,  durch  die  Schiffbrücke
  fahren  zu  wollen,  an  der  Brücke  mittelst  elektrischer  Signalvorrichtung  Meldung  machen,
so  ist  das  für  diesen  Fall  durch  die  zuständige  Behörde  besonders  vorgeschriebene  Annäherungssignal
  au  Stelle  des  Böllerschusses  zu  verwenden.

3.  Die  Durchfahrt  durch  eine  Schiffbrücke  darf  erst  erfolgen,  wenn  zum  Zeichen,  daß
die  Joche  ausgefahren  sind  und  die  Durchfahrt  gestattet  ist,  jede  der  beiden  Seiten  der
Brückenöffnung  bei  Tage  durch  eine  roth  und  weiße  Flagge,  bei  Nacht,  dem  sich  annähernden
Fahrzeug  sichtbar,  durch  zwei  Laternen  mit  rothem  Licht,  die  eine  über  der  auderen,  bezeichnet
  ist.

Rückwärts  dürfen  die  Laternen  nicht  sichtbar  sein.

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