Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

M 45. 377 
Nr. 672711. 
Bekanntmachung, die Einführung der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands 
in Bayern betreffend. 
K. Staatsministerium des Königlichen Haules und des Aeubern. 
In der Eingangsbestimmung unter XXXV der Anlage B zur Verkehrsordnung für 
die Eisenbahnen Deutschlands (Gesetz= und Verordnungsblatt 1895 Nr. 7) ist vor den 
Worten „Voswinkelschem Sicherheitssprengstoffe“ folgender Absatz einzuschalten: 
„Sicherheitssprengstoff der Güttlerschen Pulverfabriken, bestehend aus Ammon- 
salpeter, überzogen mit Plastomenitlack, der aus Harzen, Nitrotolnolen und höchstens 
0,25 Prozent Kollodiumwolle bereitet ist,“. 
Die neue Bestimmung tritt am 1. Dezember 1897 in Kraft. 
München, den 28. November 1897. 
Dr. Frhr. v. Crailsheim. 
Bestätigungs-Arkunde. 
Das Freiherrlich von Grunelius 'sche Familien-Fideikommiß betreffend. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Wayern 
wird von dem unterfertigten Gerichtshofe beurkundet, daß der Gutsbesitzer Karl Georg Frei- 
herr von Grunelins von Oberlauringen, zur Zeit wohnhaft in Freiburg, laut Stiftungs- 
brief dd. Freiburg, den 30. Juni 1895, aus seinen Grundbesitzungen zu Oberlauringen, 
Nothhof, Lindleshof und Unterhof ein Freiherrlich von Grunelius'sches Familien-Fidei- 
kommiß unter nachfolgenden Bestimmungen errichtet hat: 
A. Bestandtheile des Fideikommisses. 
I. Grundvermögen: 
a) Im Bezirke des k. Rentamts und Amtsgerichtes Hofheim, Steuergemeinde Oberlauringen. 
J. 
Anwesen Haus-Nr. 12. 
Pl.-Nr. 15, 1176, 1298 Gemeinderecht zu einem ganzen Nutzantheil an den noch 
unvertheilten Gemeindebesitzungen. 
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