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2) Vor der Zulassung des Eintritts nach Württemberg muß der amtliche Nachweis
beigebracht werden, daß der betreffende Nachbarstaat den Eingang des Transportes
über seine Grenze nicht beanstandet.
3) Die Transporte müssen auf denselben Wagen, auf welchen sie an der Eingangsstation
eingetroffen sind, die Grenze an der Ausgangsstation überschreiten.
4) Müssen die Transporte die Wagen an der Zollgrenze (Ausgangsstation) verlassen,
um in das Ausland gebracht zu werden, so sind an der Ausgangsstation von der
Ortspolizeibehörde die erforderlichen sanitätspolizeilichen Maßregeln zu ergreifen.
5) Die nach Württemberg zurückgehenden Transportwagen müssen an der Grenze
desinficirt werden, wenn nicht die bereits geschehene Desinfection nachgewiesen
wird. Zu Viehtransporten dürfen diese Wagen während ihrer Rückreise durch
Württemberg nicht benüzt werden.
§. 8.
Für den Transport der in §. 6, lit. b. bezeichneten Rohstoffe gelten folgende Bestimmungen:
A. Bezüglich der Einfuhr:
1) Der Transport darf nur auf Eisenbahnen oder Wasserstraßen stattfinden.
2) Bei den Transporten müssen die bestimmten Eintrittsorte und die Vorschriften
in §. 3, Ziffer 2 und 3 eingehalten werden.
An diesen Eintrittsorten ist der vorschriftmäßige Zustand der Rohstoffe zu controliren
und wenn derselbe nicht besteht oder auch nur bei einzelnen Stücken mangelhaft
befunden wird, sofort die ganze Fracht zurückzuweisen.
Wenigstens zwölf Stunden vor der Ankunft muß von dem Betheiligten Anzeige
an die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsortes gemacht werden, welche gegen
die Gefahr einer Verschleppung der Krankheit geeignete Anordnungen zu treffen hat.
Vom Eintritts= bis zum Bestimmungsorte dürfen keine Ausladungen stattfinden,
Umladungen aber nur dann, wenn sie zur Weiterbeförderung auf der Eisenbahn
oder Wasserstraße unvermeidlich sind.
Bei einer nothwendigen Umladung und bei der Wegbringung von der Ausladestation
darf Rindviehgespann nicht benüzt werden und sind die etwa ortspolizeilich
getroffenen Sicherungs-Maßregeln zu beobachten.
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