Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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2)  Vor  der  Zulassung  des  Eintritts  nach  Württemberg  muß  der  amtliche  Nachweis
beigebracht  werden,  daß  der  betreffende  Nachbarstaat  den  Eingang  des  Transportes
über  seine  Grenze  nicht  beanstandet.

3)  Die  Transporte  müssen  auf  denselben  Wagen,  auf  welchen  sie  an  der  Eingangsstation
  eingetroffen  sind,  die  Grenze  an  der  Ausgangsstation  überschreiten.

4)  Müssen  die  Transporte  die  Wagen  an  der  Zollgrenze  (Ausgangsstation)  verlassen,
um  in  das  Ausland  gebracht  zu  werden,  so  sind  an  der  Ausgangsstation  von  der
Ortspolizeibehörde  die  erforderlichen  sanitätspolizeilichen  Maßregeln  zu  ergreifen.

5)  Die  nach  Württemberg  zurückgehenden  Transportwagen  müssen  an  der  Grenze
desinficirt  werden,  wenn  nicht  die  bereits  geschehene  Desinfection  nachgewiesen
wird.  Zu  Viehtransporten  dürfen  diese  Wagen  während  ihrer  Rückreise  durch
Württemberg  nicht  benüzt  werden.

§.  8.
Für  den  Transport  der  in  §.  6,  lit.  b.  bezeichneten  Rohstoffe  gelten  folgende  Bestimmungen:


A.  Bezüglich  der  Einfuhr:

1)  Der  Transport  darf  nur  auf  Eisenbahnen  oder  Wasserstraßen  stattfinden.

2)  Bei  den  Transporten  müssen  die  bestimmten  Eintrittsorte  und  die  Vorschriften
in  §.  3,  Ziffer  2  und  3  eingehalten  werden.

An  diesen  Eintrittsorten  ist  der  vorschriftmäßige  Zustand  der  Rohstoffe  zu  controliren
  und  wenn  derselbe  nicht  besteht  oder  auch  nur  bei  einzelnen  Stücken  mangelhaft
  befunden  wird,  sofort  die  ganze  Fracht  zurückzuweisen.

Wenigstens  zwölf  Stunden  vor  der  Ankunft  muß  von  dem  Betheiligten  Anzeige
an  die  Ortspolizeibehörde  des  Bestimmungsortes  gemacht  werden,  welche  gegen
die  Gefahr  einer  Verschleppung  der  Krankheit  geeignete  Anordnungen  zu  treffen  hat.
Vom  Eintritts=  bis  zum  Bestimmungsorte  dürfen  keine  Ausladungen  stattfinden,
Umladungen  aber  nur  dann,  wenn  sie  zur  Weiterbeförderung  auf  der  Eisenbahn
oder  Wasserstraße  unvermeidlich  sind.

Bei  einer  nothwendigen  Umladung  und  bei  der  Wegbringung  von  der  Ausladestation
  darf  Rindviehgespann  nicht  benüzt  werden  und  sind  die  etwa  ortspolizeilich
  getroffenen  Sicherungs-Maßregeln  zu  beobachten.

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