Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

56. 983 
4) Das Landesversicherungsamt und die k. Kreisregierungen, Kammern des Innern, 
stellen eine Gesammtnachweisung unter Angabe eines Vermerkes über die etwa bereits 
erlassenen besonderen Verfügungen nach dem in Ziff. 3 bezeichneten Formulare innerhalb ihres 
Geschäftsbereiches auf, welche mit Bericht über die hinsichtlich des Vollzuges der Grundsätze 
gemachten Wahrnehmungen alljährlich bis zum 1. April, erstmals zum 1. April 1901, 
dem k. Staatsministerium des Innern in Vorlage zu bringen ist und von diesem dem 
Kriegsministerium zur Kenntniß mitgetheilt wird. 
Zu diesem Behufe haben die Unterbehörden für ihren Bezirk die erforderliche Nachweisung 
zusammenzustellen und alljährlich bis 15. Februar, erstmals bis 15. Februar 1901, 
mit berichtlicher Aeußerung den k. Regierungen, Kammern des Innern, einzureichen. 
In Rubrik 1 der Nachweisung ist neben dem Orte auch die Anstellungsbehörde zu 
bezeichnen. 
Zu 8 19. 
Wenn Unteroffiziere nach Erlangung des Civilversorgungsscheines bei weiterem Verbleiben 
im aktiven Dienste sich schlecht führen, so wird dieses auf dem Versorgungsscheine durch die 
zuständige Militärbehörde entsprechend vermerkt werden. 
Die in §§ 27 und 28 der Grundsätze vom Jahre 1882 angeordneten Vermerke 
sind bei dem Ausscheiden aus Dienststellungen jeder Art zu bethätigen. 
Zu § 20. 
Das in Verwendung stehende Personal wird in seiner dermaligen Dienstesstellung von 
den neuen Bestimmungen in keiner Weise berührt. 
Ebenso hat es, wenn nach den bisherigen Grundsätzen bestimmten bereits im Vor- 
bereitungsdienste befindlichen Personen Anwartschaft auf Anstellung eröffnet ist, hiebei sein 
Bewenden. 
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