W 61. 1053
8 13.
Die Beaussichtigung der Impfärzte wird den k. Bezirksärzten und für jene Bezirke,
in denen der Bezirksarzt selbst Impfarzt ist, sowie für den Stadtbezirk München den Kreismedizinalräthen
übertragen. Dieselbe besteht in einer an Ort und Stelle auszuführenden
Revision eines oder mehrerer Impftermine.
Die Geschäftsführung der Impfärzte ist alle drei Jahre einer Revision zu unterziehen.
Diese Revision hat sich in erster Linie auf die Impftechnik und die Feststellung des Impferfolges,
sodann auf die Listenführung, Auswahl des Impf-Lokales, Zahl der Impflinge u. s. w.
zu erstrecken.
Auch die Impfungen der Privatärzte sind der Revision zu unterstellen, soweit sie nicht
von denselben als Hausärzten in den Familien ausgeführt werden.
Die Beausfsichtigung der k. Centralimpfanstalt erfolgt durch das Staatsministerium des
Innern, welches in Bezug auf eine technische Ueberwachung der Thierlymphegewinnung durch
in entsprechenden Zeitränmen wiederkehrende Revisionen weitere Anordnungen treffen wird.
8 14.
Gegenwärtige Verordnung, durch welche die Verordnungen vom 24. Februar 1875
und 25. März 1896 aufgehoben werden, tritt mit 1. Jannar 1900 für den ganzen
Umfang des Königreiches in Wirksamkeit.
München, den 17. Dezember 1899.
Luitpold,
Prinz von Cayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Frhr. v. Feilitzsch.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der General-Sekretär:
Ministerialrath v. Kopplstätter.