Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

W  61.  1053

8  13.

Die  Beaussichtigung  der  Impfärzte  wird  den  k.  Bezirksärzten  und  für  jene  Bezirke,
in  denen  der  Bezirksarzt  selbst  Impfarzt  ist,  sowie  für  den  Stadtbezirk  München  den  Kreismedizinalräthen
  übertragen.  Dieselbe  besteht  in  einer  an  Ort  und  Stelle  auszuführenden
Revision  eines  oder  mehrerer  Impftermine.

Die  Geschäftsführung  der  Impfärzte  ist  alle  drei  Jahre  einer  Revision  zu  unterziehen.
Diese  Revision  hat  sich  in  erster  Linie  auf  die  Impftechnik  und  die  Feststellung  des  Impferfolges,
  sodann  auf  die  Listenführung,  Auswahl  des  Impf-Lokales,  Zahl  der  Impflinge  u.  s.  w.
zu  erstrecken.

Auch  die  Impfungen  der  Privatärzte  sind  der  Revision  zu  unterstellen,  soweit  sie  nicht
von  denselben  als  Hausärzten  in  den  Familien  ausgeführt  werden.

Die  Beausfsichtigung  der  k.  Centralimpfanstalt  erfolgt  durch  das  Staatsministerium  des
Innern,  welches  in  Bezug  auf  eine  technische  Ueberwachung  der  Thierlymphegewinnung  durch
in  entsprechenden  Zeitränmen  wiederkehrende  Revisionen  weitere  Anordnungen  treffen  wird.

8  14.

Gegenwärtige  Verordnung,  durch  welche  die  Verordnungen  vom  24.  Februar  1875
und  25.  März  1896  aufgehoben  werden,  tritt  mit  1.  Jannar  1900  für  den  ganzen
Umfang  des  Königreiches  in  Wirksamkeit.

München,  den  17.  Dezember  1899.

Luitpold,

Prinz  von  Cayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Frhr.  v.  Feilitzsch.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Kopplstätter.