Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Nr.  28617.
Bekanntmachung,  Vollzug  des  Impfgesetzes  betreffend.

K.  Staatsministerium  des  Innern.

Auf  Grund  des  §  7  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  17.  Dezember  1899,  den
Vollzug  des  Impfgesetzes  betreffend,  werden  nachstehende  Vorschriften  erlassen:

A.  Vorbereitung  der  Impflisten.

Die  ordentliche  öffentliche  Impfung  wird  auf  Grund  der  alljährlich  herzustellenden
Verzeichnisse  sämmtlicher  Impfpflichtigen  eines  jeden  Impfbezirkes  vorgenommen,  wobei  Nachstehendes
  zu  beachten  ist:

I.  Die  Verzeichnisse  für  die  erste  Impfung  (§  1  Ziff.  1  des  Impfgesetzes)  sind  von
der  Distriktspolizeibehörde  für  jeden  Impfbezirk  nach  Formular  V  anzufertigen;  hiebei
ist  in  folgender  Weise  zu  verfahren:

a)  In  den  mittelbaren  Gemeinden.

Die  Distriktspolizeibehörde  übergibt  den  im  Impfbezirke  befindlichen  Standesbeamten
bis  zum  15.  Jannar  jeden  Jahres  soviele  Formulare  der  Impfliste,  als  im  Standesamtsbezirke
  Gemeinden  vorhanden  sind.

Der  Standesbeamte  füllt  die  Liste,  in  welcher  die  Impfpflichtigen  in  alphabetischer
Reihenfolge  aufzuführen  sind,  in  den  Spalten  1  bis  5  einschließlich  aus  und  übersendet
  dieselbe  bis  spätestens  15.  Februar  jeden  Jahres  der  Ortspolizeibehörde,  welche
dieselbe  durch  Eintragung  der  Zugezogenen,  der  Kostkinder  u.  s.  w.  zu  ergänzen  hat.

Zerfällt  eine  Gemeinde  in  mehrere  Standesamtsbezirke,  so  hat  der  von  der  Distriktspolizeibehörde
  angegangene  Standesbeamte  die  Impfliste  vor  deren  Uebersendung  an
die  Ortspolizeibehörde  den  mitbetheiligten  Standesämtern  zur  Ergänzung  zuzustellen.

Die  Ortspolizeibehörden  haben  die  von  ihnen  vervollständigten  Listen  spätestens
bis  zum  1.  März  jeden  Jahres  der  Distriktspolizeibehörde  vorzulegen,  welche  ihrerseits
die  Vollständigkeit  der  Impflisten  prüft,  durch  Aufschreibung  der  von  der  Impfung
des  Vorjahres  zur  Impfung  des  treffenden  Jahres  Verwiesenen  ergänzt,  die  in  den
Impflisten  eingetragenen  Impfpflichtigen  nach  alphabetischer  Reihenfolge  der  Gemeinden
des  Impfbezirkes  mit  fortlaufender  Nummer  versieht,  die  Spalte  6  der  Listen  aus
füllt  und  dieselben  bis  zum  1.  April  jeden  Jahres  dem  zuständigen  Impfarzte  übergibt.

b)  In  den  unmittelbaren  Städten.
Die  Standesbeamten  haben  die  von  der  Distriktspolizeibehörde  ihnen  zugestellten
und  von  ihnen  nach  Maßgabe  obiger  Vorschriften  ausgefüllten  Formulare  bis  zum
1.  Februar  jeden  Jahres  an  die  bezeichnete  Behörde  wieder  einzusenden.