Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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für die Reisenden der zweiten und der dritten Wagenklasse vorhanden sein, sofern in dem 
Zuge wenigstens 3 Abtheilungen der betreffenden Wagenklassen sich befinden. Auch in Zügen, 
in welchen sich Wagen mit geschlossenen Abtheilungen nicht befinden, ist thunlichst eine besondere 
Abtheilung für Frauen einzurichten. 
8 18. 
Tabakrauchen in den Wagen. 
(1) In der ersten Wagenklasse darf nur mit Zustimmung aller in derselben Abtheilung 
mitreisenden Personen geraucht werden. Die Eisenbahn kann jedoch Abtheilungen erster 
Klasse für Raucher und für Nichtraucher einstellen, welche als solche zu bezeichnen sind. 
(2) In den übrigen Wagenklassen ist das Rauchen gestattet. In jedem Personenzuge 
müssen jedoch Abtheilungen zweiter und, vorausgesetzt daß die Beschaffenheit der Wagen es 
gestattet, auch dritter Klasse für Nichtraucher vorhanden sein. 
(3) In den Nichtraucher- und in den Frauen-Abtheilungen ist das Rauchen selbst mit 
Zustimmung der Mitreisenden nicht gestattet. Auch dürfen solche Abtheilungen nicht mit 
brennenden Cigarren oder Pfeifen betreten werden. 
(!) Brennende Tabakspfeifen müssen mit Deckeln versehen sein. 
§ 19. 
Versäumung der Abfahrt. 
(1) Nachdem das vorgeschriebene Abfahrtszeichen durch die Dampfpfeife der Lokomotive 
oder die Mundpfeife des Zugführers gegeben ist, wird Niemand mehr zur Mitreise zugelassen. 
(2) Dem Reisenden, welcher die Abfahrtszeit versäumt, steht ein Anspruch weder auf 
Rückerstattung des Fahrgeldes, noch auf irgend eine andere Entschädigung zu. 
(3) Lautet die Fahrkarte auf einen bestimmten Zug, so kann sich der Reisende auch 
eines anderen, am nämlichen oder am folgenden Tage nach der Bestimmungsstation ab- 
gehenden Zuges bedienen, sofern er seine Fahrkarte ohne Verzug dem Stationsvorsteher 
vorlegt und mit einem Vermerk über die Giltigkeit versehen läßt. Der gleiche Vermerk ist 
erforderlich, wenn die Fahrkarte auf einen bestimmten Tag lautet und der Reisende erst 
am folgenden Tage die Fahrt antreten will. Bei Benutzung eines höher tarifirten Zuges 
ist die Fahrkarte gegen Entrichtung des Preisunterschiede umzutauschen. Bei Benutzung 
eines niedriger tarifirten Zuges ist der Preisunterschied zu erstatten. 
(4) Eine Verlängerung der für Rückfahrten, Rundreisen und dergleichen festgesetzten 
Frist wird hierdurch nicht herbeigeführt. « 
8 20. 
Ausschluß von der Fahrt. 
(1) Personen, welche wegen einer sichtlichen Krankheit oder aus anderen Gründen die 
Mitreisenden voraussichtlich belästigen würden, sind von der Mitfahrt auszuschließen, wenn
	        
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