Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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XXVI. 
Andere giftige Metallpräparate (giftige Metallfarben, Me- 
tallsalze eic.). wohin insbesondere Ouecksilberpräparate, als 
Sublimat, Kalomel, weisses und rothes Präzipitat, Zinnober, 
erner Kuplersalze und Kupferfarben, als Kupfervitriol, Grün- 
sSs pan, grüne und blaue Kupferpigmente, desgleichen Bleiprä- 
parate, als Bleiglätte (Massikot), Mennige, Bleizucker und 
andere Bleisalze, Bleiweiss und andere Bleifarben, auch Zink- 
staub sowie Zink- und Antimonasche gehören, dürfen nur in dichten, 
von festem, trockenem Holze gelertigten, mit Einlagereisen beziehungsweise 
Umfassungsbändern verschenen Fässern oder Kisten zum Transport aufgegeben 
werden. Die Umschliessungen müssen so beschaffen sein, dass durch die beim 
Transport unvermeidlichen Erschinterungen, Stösse etc. ein Verstauben der Stoffe 
durch die Fugen nicht eintrutt. 
XXVII. 
(u1y) Hefe, sowohl flüssige als feste, ist in Gefässen, welche nicht 
lultdi-ht geschlossen sind, zur Beförderung aufzugeben. Falls die Eisenbahnver- 
waltung die Aufgabe in anderen Gefässen gestattet, ist dieselbe berechtigt, von 
dem Absender zu verlangen, dass er sich verpflichtet: 
. keinerlei Ansprüche zu erheben, falls derartige Sendungen von den 
Anschlussbahnen zurückgewiesen werden; 
2. lür allen Schaden aufzukommen, der anderen Ginern oder dem Material 
in Folge dieser Transportart erwächst und zwar gegen Vorlage einer 
einlachen Kostenrechnung, deren Kichtigkeit in jeder Bezichung ein 
sür allemal zum voraus anerkannt wurd; 
3. keinerlei Ansprüche wegen der in Folge der fraglichen Transportart 
an den Gefässen oder an deren Inhalt entstehenden Beschädigungen 
oder Abgänge zu erheben. 
() Auf Presshefe finden obige Transportbeschränkungen keine Anwendung. 
XXVIII. 
y Kienruss undanderepulverförmige Arten von Russ werden 
nur in dichten, gegen Durchsläuben Sicherheit gewährenden Umhüllungen (Säcken, 
Fässern, Kisten und dergleichen) verpackt zur Beförderung zugelassen. 
C) Befindet sich der Russ in frisch geglühtem Zustande, so sind zur Ver- 
packung kleine, in dauerhafte Körbe verpackte Tönnchen oder Gesasse zu
	        
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