Inhaltsverzeichnis : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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4)  Geistliche  in  Ansehung  desjenigen,  was  ihnen  bei  der  Ausübung  der  Seel—
sorge  anvertraut  ist;

5)  Personen,  welchen  kraft  ihres  Amtes,  Standes  oder  Gewerbes  Thatsachen
anvertraut  sind,  deren  Geheimhaltung  durch  die  Natur  derselben  oder  durch
gesetzliche  Vorschrift  geboten  ist,  in  Betreff  der  Thatsachen,  auf  welche  die
Verpflichtung  zur  Verschwiegenheit  sich  bezieht.

Die  unter  Nr.  1—3  bezeichneten  Personen  sind  von  der  Vernehmung  über  ihr  Recht
zur  Verweigerung  des  Zeugnisses  zu  belehren.

Die  Vernehmung  der  Nr.  4,  5  bezeichneten  Personen  ist,  auch  wenn  das  Zeugniß
nicht  verweigert  wird,  auf  Thatsachen  nicht  zu  richten,  in  Ansehung  welcher  erhellt,  daß
ohne  Verletzung  der  Verpflichtung  zur  Verschwiegenheit  ein  Zeugniß  nicht  abgelegt  werden  kann.

8  384.

Das  Zeugniß  kann  verweigert  werden:

1)  über  Fragen,  deren  Beantwortung  dem  Zeugen  oder  einer  Person,  zu  welcher
derselbe  in  einem  der  im  §  383  Nr.  1—3  bezeichneten  Verhältnisse  steht,
einen  unmittelbaren  vermögensrechtlichen  Schaden  verursachen  würde;

2)  über  Fragen,  deren  Beantwortung  dem  Zeugen  oder  einem  der  im  §  383
Nr.  1—3  bezeichneten  Angehörigen  desselben  zur  Unehre  gereichen  oder  die
Gefahr  strafgerichtlicher  Verfolgung  zuziehen  würde;

3)  über  Fragen,  welche  der  Zeuge  nicht  würde  beantworten  können,  ohne  ein
Kunst=  oder  Gewerbegeheimniß  zu  offenbaren.

385.

In  den  Fällen  des  §  383  Nr.  1—3  und  des  §  384  Nr.  1  darf  der  Zenge
das  Zeugniß  nicht  verweigern:

1)  über  die  Errichtung  und  den  Inhalt  eines  Rechtsgeschäftes,  bei  dessen  Errichtung
  er  als  Zeuge  zugezogen  war;

2)  über  Geburten,  Verheirathungen  oder  Sterbefälle  von  Familiengliedern;

3)  über  Thatsachen,  welche  die  durch  das  Familienverhältniß  bedingten  Vermögensangelegenheiten
  betreffen;

4)  über  diejenigen  auf  das  streitige  Rechtsverhältniß  sich  beziehenden  Handlungen,
welche  von  ihm  selbst  als  Rechtsvorgänger  oder  Vertreter  einer  Partei  vorgenommen

  sein  sollen.
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