Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

644.  1221
Gesetz,  die  provisorische  Steuererhebung  für  das  Jahr  1900  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Titpold,

von  Gottes  Gnaden  Söniglicher  Prinz  von  Hayern,
Negent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrathes  mit  Beirath  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräthe  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:

Art.  1.
Das  k.  Staatsministerium  der  Finanzen  ist  ermächtigt,  die  direkten  Steuern  für  das
1.  Quartal  1900  gegen  seinerzeitige  Abrechnung  auf  die  für  die  XXV.  Finanzperiode  festzusetzenden
  direkten  Steuern  in  den  nach  den  bestehenden  Normen  verfallenen  Zielen  in
folgender  Weise  zu  erheben:
a)  die  Grundstener  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  19  Mai  1881  mit
2  Pfennig  für  jede  Einheit  der  Steuerverhältnißzahl;
b)  die  Haussteuer  und  zwar  die  Areal=  und  Miethstener  nach  Maßgabe  des
Gesetzes  vom  19.  Mai  1881  mit  1  Pfennig  für  jede  Mark  der  Steuerverhältnißzahl;

c)  die  Gewerbsteuer  nach  dem  Gesetze  vom  9.  Juni  1899  mit  ¼  des
Jahresbetrages;

d)  die  Steuer  vom  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  nach  dem  Gesetze  vom
10.  März  1879
20.  Dezember  1897;

e)  die  Kapitalrentensteuer  nach  dem  Gesetze  vom  9.  Juni  1899  mit  ¼  des
Jahresbetrages;

!)  die  Einkommensteuer  nach  dem  Gesetze  vom  9.  Zuni  1899  mit  ¼  des
Jahresbetrages.

Art.  2.

Bezüglich  der  Maximalsätze  der  Tarife  für  den  Transport  auf  den  Staatseisenbahnen,
sowie  der  Kanalgebühren  auf  dem  Ludwig-Donau-Main-Kanale  verbleiben  die  in  Art.  2
des  Gesetzes  vom  7.  Februar  1874,  die  provisorische  Steuererhebung  und  vorläufige  Bestreitung
besonderer  Ausgaben  pro  1874  betreffend,  getroffenen  Bestimmungen  bis  zum  31.  März  1900

in  Geltung.
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