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Gesetz, die provisorische Steuererhebung für das Jahr 1900 betreffend.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Titpold,
von Gottes Gnaden Söniglicher Prinz von Hayern,
Negent.
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen,
was folgt:
Art. 1.
Das k. Staatsministerium der Finanzen ist ermächtigt, die direkten Steuern für das
1. Quartal 1900 gegen seinerzeitige Abrechnung auf die für die XXV. Finanzperiode festzusetzenden
direkten Steuern in den nach den bestehenden Normen verfallenen Zielen in
folgender Weise zu erheben:
a) die Grundstener nach Maßgabe des Gesetzes vom 19 Mai 1881 mit
2 Pfennig für jede Einheit der Steuerverhältnißzahl;
b) die Haussteuer und zwar die Areal= und Miethstener nach Maßgabe des
Gesetzes vom 19. Mai 1881 mit 1 Pfennig für jede Mark der Steuerverhältnißzahl;
c) die Gewerbsteuer nach dem Gesetze vom 9. Juni 1899 mit ¼ des
Jahresbetrages;
d) die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen nach dem Gesetze vom
10. März 1879
20. Dezember 1897;
e) die Kapitalrentensteuer nach dem Gesetze vom 9. Juni 1899 mit ¼ des
Jahresbetrages;
!) die Einkommensteuer nach dem Gesetze vom 9. Zuni 1899 mit ¼ des
Jahresbetrages.
Art. 2.
Bezüglich der Maximalsätze der Tarife für den Transport auf den Staatseisenbahnen,
sowie der Kanalgebühren auf dem Ludwig-Donau-Main-Kanale verbleiben die in Art. 2
des Gesetzes vom 7. Februar 1874, die provisorische Steuererhebung und vorläufige Bestreitung
besonderer Ausgaben pro 1874 betreffend, getroffenen Bestimmungen bis zum 31. März 1900
in Geltung.
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