Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

N 64. 1223 
Den Inhabern von Pfandbriefen der Bayerischen Landwirthschaftsbank steht im Kon— 
kurse ein Vorrecht vor allen anderen Konkursglänbigern in Ansehung der Befriedigung aus 
den Hypotheken der Anstalt nach Maßgabe der Bestimmungen im § 35 des Hypotheken- 
bankgesetzes vom 13. Juli 1899 zu. 
Gegeben zu München, den 22. Dezember 1899. 
Luitpold, 
Prinz von Layern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. rhr. v. Trailsheim. Dr. Frhr. v. Niedel. Frhr. v. Feilitzsch. Dr. Frhr. v. Lrond.Frhr. v. Asch. Dr. v. Landmann. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Oberregierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern. 
Dr. Proebst. 
  
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Ausführung des Reichs-Gerichtskostengesetzes und des 
Gesetzes über das Gebührenwesen betreffend. 
Im Namen Feiner Wajestät des Rönigs. 
Luitpold, 
Vuon Gottes Gnaden Königlicher Prinz von Hayern, 
Begent. 
Wir finden Uns bewogen, zur Ausführung des Reichs-Gerichtskostengesetzes vom 
18. Juni 1878 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 und des Gesetzes 
über das Gebührenwesen vom 18. August 1879 in der Fassung der Bekanntmachung vom 
11. November 1899 zu verordnen, was folgt: 
Titel I. 
Allgemeine gestimmungen. 
81. 
Die Aufsicht über die rechnerische Behandlung des Gebührenwesens liegt den Finanz— 
behörden unter der Oberleitung des Staatsministeriums der Finanzen ob. 
Die Notare haben bei Berechnung und Erhebung der aus Anlaß ihrer Amtsgeschäfte 
dem Staate und den Gemeinden anfallenden Gebühren unter Leitung und Aufsicht der 
Finanzbehörden mitzuwirken. 
 
	        
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