Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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8 2. 
Die zu einer Aenderung des Vornamens erforderliche Bewilligung wird von der 
Distriktspolizeibehörde ertheilt, in deren Bezirke der Antragsteller seinen Wohnsitz oder in 
Ermangelung eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat. Hat der Antragsteller in Bayern 
weder seinen Wohnsitz noch seinen Aufenthalt, so ist die Distriktspolizeibehörde der Heimat- 
gemeinde des Antragstellers zuständig. In München ist die Polizeidirektion zuständig. 
Die Distriktspolizeibehörde hat sich vor der Entscheidung über das Gesuch mit dem 
Staatsanwalte bei dem Landgerichte zu benehmen. 
§ 3 
Die erforderlichen Ausführungsbestimmungen werden von den Staateministerien der 
Instiz und des Innern gemeinschaftlich erlassen. 
In Ansehung von adeligen Namen werden die erforderlichen Ausführungsbestimmungen 
vom Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern erlassen. 
Vereine und Stiftungen. 
84. 
Die Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein, dessen Zweck auf einen wirth 
schaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, behalten Wir Unserer Entschließung nach Ver— 
nehmung des Staatsministeriums des Innern vor. 
Das Gleiche gilt von der Genehmigung einer Aenderung des Zweckes des Vereins. Die Ge- 
nehmigung einer sonstigen Aenderung der Satzung steht dem Staatsministerium des Innern zu. 
§ 5. 
Die Ertheilung der zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung erforderlichen Ge- 
nehmigung behalten Wir Unserer Cutschließung vor. 
Ermächtigung von gandelsmäklern zu Kaufgeschäften. 
§ 6. 
Die öffentliche Ermächtigung, deren Handelsmäkler zu gewissen Verkäufen oder Käufen 
bedürfen, wird vom Staatsministerium des Innern im Benehmen mit dem Staatsministerium 
der IJustiz ertheilt. 
Die Ermächtigung wird erst wirksam, wenn der Handelsmäkler den Eid geleistet hat, 
daß er die ihm obliegenden Pflichten getreu erfüllen werde. Zur Abnahme des Eides ist 
das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirke der Handelsmäkler seine Geschäftsräume oder 
in Ermangelung solcher seine Wohnung hat. 
Die Ermächtigung kann von dem Staatsministerium des Innern jederzeit zurück 
genommen werden.
	        
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