Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

16. 
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. 
Die den Badern nach §5 2 Ziffer 3 zukommenden Befugnisse betreffen: 
1. 
2. 
die Rettungsversuche bei Verunglückten; 
die Vornahme der in der Regel nur nach ärztlicher Anordnung zulässigen Hilfe— 
leistungen in jenen Fällen, in welchen dieselben wegen Dringlichkeit der Umstände 
bis zum Eintreffen des Arztes, dessen schleunige Herbeirufung vom Bader zu ver- 
anlassen ist, ohne Gefahr nicht verschoben werden können; 
die erste Hilfeleistung bei sonstigen Erkrankungen, jedoch mit Ausschluß der Ver- 
ordnung innerer Arzneien. 
Die unter vorstehenden Voraussetzungen gestattete Thätigkeit darf nicht über 
die Grenzen der Nothhilfe ausgedehnt werden und nicht länger als bis zum Ein- 
treffen ärztlicher Hilfe andauern. 
Der Bader hat die Verpflichtung, die Betheiligten auf diesen Umstand und 
auf die hienach sofort zu treffenden Vorkehrungen ausdrücklich aufmerksam zu 
machen und, wenn jene einen Arzt zu rufen sich weigern sollten, jeder weiteren 
selbständigen Thätigkeit sich zu enthalten. 
§ 6. 
Wer sich in Bayern als Bader niederlassen will, hat von der Wahl seines Wohn- 
ortes bei der Distriktspolizeibehörde des letzteren, unter Nachweisung seiner 
Berechtigung (§ 1), bei Beginn seiner Thätigkeit Anzeige zu erstatten und sich 
dem zuständigen Bezirksarzte vorzustellen. 
Bader, welche ihren Wohnort verändern, haben außerdem noch der Distrikts- 
polizeibehörde ihres bisherigen Wohnortes hievon Anzeige zu erstatten. 
Bader, welche einen Unterhaltsbeitrag aus Staats-, Kreis-, Distrikts-, Gemeinde- 
oder Stiftungsmitteln beziehen, haben sich bei Veränderung ihres Wohnortes über 
die vorher erfolgte Lösung der durch jene Bezüge für sie begründeten Verpflicht- 
ungen auszuweisen. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften unterliegen den Strafbestimmungen 
des Artikels 128 des Polizei-Strafgesetzbuches vom 26. Dezember 1871. 
b) Hinsichtlich der Anzeigepflicht der Bader bei ansteckenden Krankheiten kommen die 
Bestimmungen des Artikels 72 des Polizei-Strafgesetzbuches und der Verordnung 
hiezu vom 22. Juli 1891 „die Verpflichtung der Medizinalpersonen zur Anzeige 
ansteckender Krankheiten unter Menschen betreffend“, zur Anwendung
	        
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