Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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schiedenen Zweigen der nach § 2 den Badern zukommenden Verrichtungen 
möglichst erschöpfend und übersichtlich auszuwählen und mit passenden, praktisch 
gehaltenen mündlichen Fragen in Verbindung zu bringen sind. 
9 15. 
Unmittelbar nach beendigter Vorpüfung wird deren Ergebniß in Abwesenheit des Ge- 
prüften von der Kommission durch Stimmenmehrheit und zwar durch die Noten „befähigt"“ 
oder „nicht befähigt“ festgestellt und hienach im Falle der Befähigung dem nunmehrigen 
Gehilfen ein von sämmtlichen Kommissionsmitgliedern unterzeichnetes und mit dem Amts- 
siegel des Vorstandes gefertigtes Zeugniß über die bestandene Vorprüfung sogleich zugestellt. 
Bei ungenügendem Prüfungsergebnisse kann die Zulassung zur Wiederholung der Vor- 
prüfung erst nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen. 
§ 16. 
An Prüfungsgebühren hat der Geprüfte ohne Rücksicht auf den günstigen oder 
ungünstigen Erfolg der Vorprüfung für den Kommissionsvorstand vier Mark und für jeden 
der Beisitzer zwei Mark zu entrichten. 
Außerdem ist im Falle des Bestehens der Vorprüfung nach Maßgabe der gesetzlichen 
Bestimmungen über das Gebührenwesen für das Prüfungszeugniß die dafür bestimmte Ge- 
bühr zu erlegen. 
B. 
Gehilfenzeit und Unterrichtskurs. 
8§ 17. 
Nach bestandener Vorprüfung hat der Badergehilfe ein Jahr als Gehilfe in einem 
Badergeschäfte (§§ 1 und 10) thätig zu sein. 
Ueber die Aufnahme und Entlassung eines Gehilfen hat der Geschäftsinhaber oder 
Geschäftsführer nach Artikel 49 des Polizei-Strafgesetzbuches und § 2 der Verordnung 
hiezu vom 15. Juli 1862 binnen drei Tagen bei der Distriktspolizeibehörde, in München 
bei der k. Polizei-Direktion, schriftlich oder mündlich Anzeige zu erstatten, von welcher dem 
k. Bezirksarzte Mittheilung zu machen ist. 
§ 18 
Die von einem Badergehilfen als Krankenwärter in einem Civil-Krankenhause oder als 
militärischer Krankenwärter zugebrachte Zeit darf auf die Gehilfenzeit in Anrechnung gebracht 
werden.
	        
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