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8 29.
Jenen Badergehilfen, welche als Sanitäts-Unteroffiziere beziehungsweise Sanitäts-
Gefreite oder Sanitäts-Soldaten oder als Krankenträger einer Sanitätscompagnie fünf
Jahre lang vorzüglich gute Dienste geleistet haben und sich hierüber durch ein Zeugniß des
betreffenden Obermilitärarztes ausweisen und ungetrübten Leumund besitzen, ist auf Ver-
langen die Approbation als Bader von der Approbationsprüfungskommission ohne weitere
Prüfung zu ertheilen.
Zur Ertheilung der Approbation ist in diesem Falle jede der in § 23 Absatz 2 be-
zeichneten Prüfungskommissionen zuständig.
Für das von der Prüfungskommission auszustellende Zeugniß ist eine Gebühr zu
entrichten. (§ 16 Abs. 2).
D.
Schlußbestimmungen.
8 30.
Das Staatsministerium des Innern ist ermächtigt, in besonderen Ausnahmsfällen von
einzelnen Bedingungen der Zulassung zur Vorprüfung beziehungsweise zum Unterrichtskurse
und zur Approbationsprüfung zu dispensiren, wenn der Nachweis über die erforderliche Vor—
bildung in anderer, vollkommen zureichender Weise erbracht ist.
§ 31.
Gegenwärtige Verordnung, durch welche die Verordnung vom 24. Juni 1884 und
alle sonstigen entgegenstehenden Bestimmungen aufgehoben werden, tritt mit dem Tage ihrer
Bekanntmachung im Gesetz= und Verordnungsblatte in Kraft.
Die Vorschrift des § 10 über eine dreijährige Lehrzeit findet jedoch auf diejenigen
keine Anwendung mehr, welche durch das Bestehen der Vorprüfung bereits die Eigenschaft
eines Badergehilfen erlangt haben.
München, den 31. März 1899.
Luitpold,
Prinz von Lagern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Frhr. w. Fellitzsch.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der General-Sekretär:
Ministerialrath v. Kopplstätter.
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