Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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4. Die Bader müssen die Arzneimittel, deren Abgabe oder Anwendung ihnen zusteht, 
aus einer Apotheke beziehen. 
5. Bei Abhaltung des Unterrichtskurses für Badergehilfen ist die nachstehende In- 
struktion zu Grunde zu legen. 
Die Bestimmungen der Bekanntmachung des königl. Staatsministeriums des Innern 
vom 28. Juni 1884 treten hiemit außer Wirksamkeit. 
München, den 4. April 1899. 
Frhr. v. Feilitzsch. 
  
Instruktion 
zur Abhaltung des Unterrichtskurses für Badergehilfen. 
1. 
Der in diesem Kurse zu gebende Unterricht umfaßt folgende Lehrgegenstände: 
1. Die Krankenpflege in ihrem ganzen Umfange. 
Hierher gehört die Anweisung 
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a) zum Setzen der verschiedenen Arten von Klystieren, sowie zur Vornahme 
von Eingießungen und zur Applikation von Stuhlzäpfchen, 
b) zur Einführung des Katheters in den einfachen, leichten Fällen, 
c) zur Vornahme von Einspritzungen unter die Haut, 
d) zur Applikation von Hautreizen durch: Senfteige, Blasenpflaster und dergleichen, 
e) zur Vornahme von Einreibungen verschiedener Art: mit Flüßigkeiten, Oelen, 
Salben und dergleichen, 
l) zu den hauptsächlichsten Handgriffen der Massage, 
8) zur Bereitung der verschiedenen Theesorten und Umschläge, 
h) zur Herrichtung von Bädern, 
1) zur Messung der Körperwärme, 
k) zur Lagerung der Kranken und zum Gebrauche von Luft= und Wasser- 
Kissen mit besonderer Rücksicht auf Verhütung des Aufliegens. 
Die Lehre von der Lufterneuerung in den Krankenlokalitäten, der bei Kranken 
besonders zu beobachtenden Reinlichkeit, der Desinfektion der Lokalitäten und der 
Krankengeräthschaften. 
Aderlassen und Setzen von Blutegeln. 
Schröpfen. 
Eröffnung von Abseessen. 
Einlegung von Drainröhren.
	        
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