Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Jeder der Ehegatten kann von dem anderen verlangen, daß das, was zur Berichtigung 
der Verbindlichkeit oder zur Befriedigung des anderen Ehegatten aus dem Gesammtgute ver— 
wendet worden ist, zu dem Gesammtgut erstattet wird; die beiderseitigen Verbindlichkeiten 
sind Zug um Zug zu erfüllen. 
Artikel 101. 
Die Geltendmachung der Ersatzansprüche, welche den Ehegatten auf Grund des Güter- 
standes gegen einander zustehen, bestimmt sich, unbeschadet der Vorschriften des Artikel 100, 
nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 
Artikel 102. 
Vereinbarungen, die von den Ehegatten zur Aenderung oder Ergänzung einzelner Vor- 
schriften getroffen worden sind, die für den für ihre Ehe maßgebenden Güterstand gelten, 
werden von der Aenderung des Güterstandes nicht berührt. 
Das Gleiche gilt für eine von einem Dritten getroffene Anordnung der im Abs. 1 
bezeichneten Art. 
Artikel 103. 
Auf einen zur Zeit der Aenderung des Güterstandes anhängigen Rechtsstreit und die 
Wirkung der Entscheidung ist die Aenderung des Güterstandes ohne Einfluß. 
Artikel 104. 
Auf die dem überlebenden Ehegatten nach den bisherigen Gesetzen zustehenden Rechte, 
welche durch dieses Gesetz aufrecht erhalten werden, finden die Vorschriften des § 1933 und, 
soweit diese Rechte nicht von dem anderen Ehegatten nach Belieben ausgeschlossen oder be- 
schränkt werden können, die Vorschriften der §§ 2335 bis 2337 des Bürgerlichen Gesetz 
buchs entsprechende Anwendung. 
Soweit die Ausschließung der im Abs. 1 bezeichneten Rechte das dem überlebenden 
Ehegatten nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehende Erbrecht oder Pflicht- 
theilsrecht unberührt läßt, steht sie in den Fällen, in welchen der Eintritt des Erbrechts 
oder Pflichttheilsrechts von dem Verzicht auf die im Abs. 1 bezeichneten Rechte abhängt, 
dem Verzichte gleich. 
tegitimation durch nachfolgende Ehe. 
Artikel 105. 
Hat sich der Vater eines unehelichen Kindes, das nach den bisherigen Vorschriften durch 
nachfolgende Ehe der Eltern nicht legitimirt werden konnte, vor dem Inkrafttreten des Bürger 
lichen Gesetzbuchs mit der Mutter verheirathet, so erlangt das Kind mit dem Inkrafttreten 
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