Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

116

Ein  vollstreckbarer  Titel  ist  nicht  erforderlich.

Der  Nachweis  des  Eigenthums  des  Antragstellers  oder  desjenigen,  dessen  Recht  auf
Aufhebung  der  Gemeinschaft  der  Antragsteller  ausübt,  muß  sich  aus  den  im  Artikel  27
Ziff.  3  des  Gesetzes  vom  23.  Februar  1879  bezeichneten  Schriftstücken  ergeben.

Von  dem  Vormund  eines  Miteigenthümers  kann  der  Antrag  nur  mit  Genehmigung
des  Vormundschaftsgerichts  gestellt  werden.  Soweit  in  einem  Rechtsverhältnisse,  das  sich
nach  den  bisherigen  Gesetzen  bestimmt,  zu  der  Aufhebung  der  Gemeinschaft  die  Geneh
migung  des  Vormundschaftsgerichts  oder  des  Nachlaßgerichte  erholt  werden  mußt,  gilt  das
Gleiche  für  die  Stellung  des  Antrage.

Jeder  Miteigenthümer  kann  verlangen,  daß  für  das  ganze  Meistgebot  Zahlungefristen
bis  zu  fünf  Jahren  gewährt  werden.

Ein  Miteigenthümer  braucht  für  sein  Gebot  keine  Sicherheit  zu  leisten,  wenn  ihm
eine  durch  ein  Vorzugesrecht  oder  eine  Oypothek  gesicherte  Forderung  zusteht,  die  durch  das
Gebot  voraussichtlich  ganz  oder  theilweise  gedeckt  wird.

Artikel  114.

Eine  Gemeinschaft,  für  welche  die  bisherigen  Vorschriften  maßgebend  bleiben,  wird
nach  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs,  sofern  nicht  Theilung  in  Natur  zu
erfolgen  hat,  durch  Verkauf  des  gemeinschaftlichen  Gegenstandes  nach  den  Vorschriften  über
den  Pfandverkauf,  bei  Grundstücken  durch  Zwangsversteigerung  und  durch  Theilung  des  Erlöses
  aufgehoben.  Die  Vorschriften  des  §  753  Abs.  2  und  des  §  754  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  finden  Anwendung.  Zu  dem  Antrag  auf  Anordnung  der  Zwangsversteigerung  ist
ein  vollstreckbarer  Titel  erforderlich,  wenn  nicht  der  Antrag  von  allen  Theilhabern  gestellt  wird.

An  Stelle  des  Vorzugsrechts  erlangen  die  Theilhaber  nach  der  Anlegung  des  Grundbuchs
  den  Anspruch  auf  Bestellung  einer  Sicherungshypothek.

Die  Theilhaber  können  auch  außer  dem  Falle  des  Artikel  36  über  die  Aufhebung  der
Gemeinschaft  eine  Vereinbarung  treffen.

Artikel  115.

Nach  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  findet  in  Ansehung  der  im  Artikel
114  bezeichneten  Gemeinschaften  ein  gerichtliches  Theilungsverfahren  nach  den  bisherigen  Vor
schriften  nicht  mehr  statt.

Ein  bei  einem  Notar  anhängiges  Theilungsverfahren  gilt  als  ein  Verfahren  nach  Artikel  36.

Ein  anhängiges  Gesuch  um  die  Ermächtigung  zur  Vornahme  einer  Theilung  gilt  als
Antrag  an  den  in  dem  Gesuche  bezeichneten  Notar  auf  Vermittelung  der  Auseinandersetzung
  nach  Artikel  36.