Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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an dem herausgegebenen Grundstücke. In dem letzteren Falle hat der Sequester die Einschreibung 
der Hypothek zu beantragen. 
Die im Abs. 1 bezeichneten Hypotheken verwandeln sich zu der Zeit, zu welcher das Grund— 
buch als angelegt anzusehen ist, in Sicherungshypotheken, auch wenn sie nicht in das Hypotheken- 
buch eingeschrieben sind. « 
Eheliches Güterrecht. 
Artikel 124. 
Für die zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehenden Ehen treten 
an die Stelle der bisherigen Gesetze 
bei der gesetzlichen Gütergemeinschaft die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über 
die Fahrnißgemeinschaft, 
bei der Errungenschaftsgemeinschaft die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die 
Errungenschaftsgemeinschaft, 
bei der allgemeinen Gütergemeinschaft die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über 
die allgemeine Gütergemeinschaft mit der Maßgabe, daß fortgesetzte Gütergemeinschaft nur 
eintritt, wenn sice durch Ehevertrag vereinbart wird. 
Artikel 125. 
In den Fällen des Artikel 124 werden Gegenstände, die zum Gemeingute gehören, Gesammtgut. 
Die Gegenstände, die zum Sondergut eines Ehegatten gehören, werden eingebrachtes 
Gut dieses Ehegatten. Zum Sondergute der Frau gehörende Gegenstände, deren Nutzungen 
der Frau vorbehalten sind, werden Vorbehaltsgut. 
Bei der Errungenschaftsgemeinschaft gilt die Vorschrift des § 1527 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs auch für die zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorhandenen 
Gegenstände. 
Artikel 126. 
Die Schulden, für die das Gemeingut haftet, werden Gesammtgutsverbindlichkeiten. 
Eine gegenüber dem Manne bestehende gerichtliche Hypothek erstreckt sich auf die zum 
Gesammtgute gehörenden Grundstücke. 
Die Schulden des Mannes, für welche die Gläubiger des Mannes nur während der 
Dauer der Gütergemeinschaft Befriedigung aus dem Gesammtgute verlangen können, hören 
mit der Beendigung der Gütergemeinschaft auf, Gesammtgutsverbindlichkeiten zu sein. 
Die Gläubiger der Frau haben gegenüber dem eingebrachten Gute der Frau nur die 
Rechte, die ihnen gegenüber dem Sondergute der Frau zustehen.
	        
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