Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

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Die  Verwendung  desselben  ohne  vorausgegangene  Kontrole  und  ohne  Ertheilung
  des  Erlaubnißscheines  von  Seite  des  zuständigen  Aufschlags-Untereinnehmers
ist  untersagt.

Wird  solche  Verwendbarkeit  als  Malzersatz  nicht  erkannt,  so  hat  die  Erhebung
jeden  Aufschlages  zu  unterbleiben,  die  Ausstellung  des  Erlaubnißscheines  aber  ist
von  Seite  des  Unter-Aufschlagseinnehmers  unverweilt  zu  beschäftigen.

Im  Zweifelsfalle  steht  dem  Ober-Aufschlagamte  die  endgültige  Entscheidung  zu.

Bei  erkannter  Verwendbarkeit  als  Malz  hat  die  Veraufschlagung  je  nach  der
Beschaffenheit  des  Befundes  und  des  Maaßes  der  Verwendung,  den  bestehenden
Bestimmungen  gemäß,  einzutreten.

Strafbestimmungen.

§.  24.

Defraudationen  und  sonstige  Uebertretungen  bezüglich  des  hier  dem  Aufschlage
unterworfenen  Getreides,  Grünmalzes  und  auf  dem  Felde  ausgewachsenen  Getreides,
  unterliegen  selbstverständlich  der  Beahndung  nach  den  mandatmäßigen  und
sonstigen  Strafbestimmungen  in  Malzaufschlags-Sachen.

Die  Königliche  Regierungs-Finanzkammer  hat  hiernach  das  Weitere  zu  verfügen
  und  vorstehende  Vollzugsvorschriften  im  Kreisamtsblatte  veröffentlichen  zu
lassen.

München  den  13.  März  1862.

Auf  Seiner  Majestät  des  Königs  allerhöchsten  Befehl
gez.  von  Pfeufer.
Durch  den  Minister  der  General-Sekretär
gez.  von  Schönwerth.

An
die  Königliche  Regierung,  Kammer  der  Finanzen
von  Unterfranken  und  Aschaffenburg.

Druck  der  Hof.  Buchdruckerei  in  Weimar.