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Die Beschwerde kann auf neue Thatsachen und Beweise gestützt werden.
Hat der Zahlungspflichtige Beschwerde eingelegt, so ist die Beschwerde der Regierungs-
finanzkammer zur Aeußerung mitzutheilen.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Die Entscheidung ist mit Gründen zu versehen.
Artikel 481.
Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist das Rechtsmittel der weiteren
Beschwerde zulässig, wenn die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht.
Die Vorschriften der §§ 550, 551, 559, 561, 563, 574 der Reichs Civilprozeß-=
ordnung finden entsprechende Anwendung.
Ueber die weitere Beschwerde entscheidet das Oberste Landesgericht.
Die weitere Beschwerde kann bei dem Gerichte erster Instanz oder bei dem Be-
schwerdegerichte oder bei dem Obersten Landesgerichte nach Maßgabe der Vorschrift des
Art. 48 h Abs. 1 eingelegt werden. Erfolgt die Einlegung durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift, so muß diese von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Der Zu-
ziehung eines Rechtsanwalts bedarf es nicht, wenn dic weitere Beschwerde von einer
Behörde eingelegt wird.
Auf die weitere Beschwerde finden die Vorschriften des § 22 des Gesetzes über
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Absätze 3, 4, 5 des
Art. 48 h dieses Gesetzes entsprechende Anwendung.
Ueber die weitere Beschwerde ist der Staatsanwalt mit gutachtlicher Aeußerung
zu hören.
Artikel 48 k.
Die Entscheidungen erfolgen bei den Landgerichten durch eine Civilkammer, bei
den Oberlandesgerichten und dem Obersten Landesgerichte durch einen Civilsenat.
Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.
Gegen Entscheidungen des Obersten Landesgerichts findet kein Rechtsmittel statt.
Die Vorschriften der Reichs-Civilprozeßordnung über die Ausschließung und Ab—
lehnung der Gerichtspersonen finden entsprechende Anwendung.
Artikel XXIV.
Im Art. 52 Abs. 2 werden die Worte: „nach Maßgabe des Art. 48 des gegen-
wärtigen Gesetzes“ ersetzt durch die Worte:
„nach Maßgabe der Art. 481 bis 48k“.
Artikel XXV.
1. An Stelle der Ueberschrift zwischen den Art. 55 und 56 tritt folgende Ueberschrift: