Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Sätze des S 8 deos Reichs-Gerichtokostengesetzes bis zum Meistbetrage von 100 Mark 
erhoben. Die Berechnung der Gebühr erfolgt aus dem Werthe des Nachlasses 
nach Abzug der Schulden. 
Die Gebühr wird, wenn ein Verfahren zum Zwecke der Vermittelung der Aus 
einandersetzung stattfindet, auf die für dieses zu entrichtende Gebühr angerechnet. 
Artikel 83h. 
Wird eine Nachlaßpflegschaft oder eine Abwesenheitspflegschaft nach S 88 des 
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit angeordnet, so 
finden die Vorschriften über die Gebühren in Vormundschaftssachen mit der Maß 
gabe entsprechende Anwendung, daß an Stelle des Vermögens des Mündels der 
Werth des Nachlasses oder des Antheils des Abwesenden zur Zeit der Anordnung 
tritt. Auf die Gebühr für die Nachlaßpflegschaft wird die in Art. 83 g bestimmte 
Gebühr angerechnet, wenn die Nachlaf#pflegschaft zur Sicherung des Nachlasses ein 
geleitet wird. 
Artikel 831. 
Wird eine Nachlaßverwaltung oder eine Gesammtgutsverwaltung angeorduet, so 
finden die Vorschriften des Art. 83h mit der Maßgabe Auwendung, daß seche 
Zehntheile der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes erhoben werden und 
ein Abzug der Schulden nicht stattfindet. 
Artikel 83 k. 
Für die Entgegennahme von Erklärungen, Anmeldungen und Anzeigen Seitene 
des Nachlaßgerichts, einschließlich der Beurkundung durch das Nachlaßgericht und 
der Mittheilung an die im Gesetze bestimmten Personen, wird eine Gebühr von 
1 bis 10 Mark erhoben. Findet die Entgegennahme in einem Berfahren der in 
den Art. 83 bis 83 b bezeichneten Art statt, so wird eine besondere Gebühr nicht 
erhoben. Im Falle der Anmeldung von Nachlaßforderungen auf Auffordcrung 
eines Miterben wird die Gebühr nur einmal von dem Miterben erhoben. 
Ist die Erklärung, Anmeldung oder Anzeige durch einen Notar beurkundet oder 
beglaubigt, so wird die hiefür entrichtete Gebühr auf die nach Abs. 1 geschuldete 
angerechnet. 
Artikel 831. 
Für die Bestimmung oder Berlängerung der Inventarfrist und für die Entgegen- 
nahme des Juventars, einschließlich der Anordnung wegen Aufnahme des IJnventars
	        
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