Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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3. in den Ausführungsvorschriften zum Reichsstempelgesetze vom 27. April 1894 
(Central-Blatt S. 121) in Ziffer 17 Absatz 5 hinter dem Worte „theilweise“ 
die Worte: „mittelst der Schreibmaschine oder“ einzuschalten. 
Berlin, den 23. März 1899. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: v. Koerner. 
  
  
Nr. 3916. 
Bekanntmachung, die Benützung von Grünmalzquetschmaschinen, sowie von Futterschrot= und 
Hausmühlen ohne Kontrolapparat betreffend. 
fönigliches Staatsministerium der Finanzen. 
Ueber den Besitz und die Benützung von Quetschmaschinen, sowie von Futterschrot- 
und Hausmühlen ohne Kontrolapparat wird auf Grund des Art. 29 Abs. 3 des Gesetzes 
über den Malzaufschlag vom . Smenber 1689 (Gesetz= und Verordnungsblatt von 1889 
Seite 599 ff.) versuchsweise und unter dem Vorbehalte jederzeitigen Widerrufs das Nach- 
stehende angeordnet: 
§ 1. 
Personen, Genossenschaften und Gemeinden ist die Anzeige über den Besitz einer Quetsch- 
maschine, einer Futterschrot= oder Hausmühle erlassen und deren Benützung ohne besondere 
Bewilligung gestattet, wenn sie ein malzaufschlagpflichtiges Geschäft (Bierbrauerei oder Essig- 
siederei) nicht oder in einer Eutfernung von mehr als fünf Kilometern vom Aufstellungs- 
orte der Maschine oder Mühle betreiben. · 
§ 2. 
Die Benützung der Quetschmaschine, der Futterschrot= und Hausmühle ist auf den 
eigenen Bedarf des Besitzers beschränkt. Die Zulassung einzelner Ausnahmefälle ist von 
besonderer Genehmigung der Aufschlageinnehmerei abhängig. 
Dörr= oder Luftmalz darf weder im Aufstellungsraume der Maschine oder Mühle 
aufbewahrt noch auf derselben gebrochen (gemahlen, geschrotet) werden. 
83. 
Die Steuerbeamten sind befugt, jederzeit über Quetschmaschinen, Futterschrot- und 
Hausmühlen die gesetzliche Nachschau auszuüben. Zu diesem Behufe ist ihnen stets der Ein— 
tritt in den Betriebsort zu gestatten. (Art. 30 und 41 des Gesetzes über den Malzaufschlag).
	        
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