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2. Der Landrath hat beschlossen, den Pedellen und Hausmeistern an den Realschulen
Oberfrankens einschließlich jener in Kronach und Kulmbach ihrer Bitte entsprechend Pensions-
rechte nach Maßgabe des § 22 der Allerhöchsten Verordnung vom 26. Juni 1894 einzu-
räumen mit Rücksicht darauf, daß die durch Gewährung dieses Gesuches entstehende Pensions-
last gemäß Ziff. 2k der Ministerialentschließung vom 4. November 1896 von der Staatskasse
getragen werde. Dieser Beschluß geht von irrigen Voraussetzungen aus. Wie dem Landrathe
in seiner Sitzung vom 19. November 1896 (gedrucktes Protokoll S. 50) vorgeschlagen
wurde, sollte mit Wirkung vom 1. Januar 1897 ab die neu anfallende Pensionslast für
das Realschulpersonal, „soweit diesem Personale Pensionsberechtigung nach Maßgabe der für
die staatlichen Anstalten geltenden Normen eingeräumt ist“, auf die Staatskasse übernommen
werden. Die Pensionslast für dieses Personal ist daher nur soweit auf die Staatskasse
übergegangen, als eine nach den genannten Normen geregelte Pensionsberechtigung am
1. Januar 1897 bestand. Dieß war bei den Gesuchstellern nicht der Fall. Nachträglich
vermag der Landrath einen Pensionsanspruch mit Wirkung gegen die Staatskasse
nicht einzuräumen, weßhalb dem bezüglichen Beschlusse die Genehmigung nicht ertheilt
werden kann.
3. Der Landrath hat der Stadtgemeinde Forchheim für eine daselbst zu gründende
Lateinschule einen Zuschuß von 1000 JAX bewilligt. Indem Wir diesem Beschlusse Unsere
Genehmigung ertheilen, beauftragen Wir die Kreisregierung, Kammer des Innern, von
Oberfranken wegen Errichtung der Lateinschule in Forchheim die weiteren Verhandlungen
zu pflegen und über das Ergebniß an das Staatsministerium des Innern für Kirchen= und
Schulangelegenheiten zu berichten.
4. Dem wiederholten Antrag des Landrathes, die Realschulen zu verstaatlichen und
diese Maßnahme auch auf die Progymnasien und Lateinschulen auszudehnen, vermögen Wir
nicht stattzugeben.
5. Hinsichtlich der wiederholt vorgetragenen Bitte des Landrathes um Erhöhung des
Dotationszuschusses für die Volksschulen auf Staatsfonds verweisen Wir abermals auf
Ziff. IV. 4 des Landrathsabschiedes für Oberfranken vom 16. April 1897.
6. Dem Antrage des Landrathes auf Umwandlung der Kreis-Ackerbauschule zu Bayreuth
in eine landwirthschaftliche, mit der Haupt-JIrrenanstalt verbundene Heil= und Pflege-Neben-
anstalt für Irre vermögen Wir eine Folge nicht zu geben; dagegen beauftragen Wir
Unser Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten, die Re-
organisation der Schule in Erwägung zu ziehen.
7 Für den Fall, daß die Auflösung und Umwandlung der Kreisackerbauschule nicht
genehmigt werden sollte, hat der Landrath beschlossen, daß die k. Kreisregierung ermächtigt
wird, der neuerlichen Ueberfüllung der Kreisirrenanstalt dadurch rasch abzuhelfen, daß auf