Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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2. Der Landrath hat beschlossen, den Pedellen und Hausmeistern an den Realschulen 
Oberfrankens einschließlich jener in Kronach und Kulmbach ihrer Bitte entsprechend Pensions- 
rechte nach Maßgabe des § 22 der Allerhöchsten Verordnung vom 26. Juni 1894 einzu- 
räumen mit Rücksicht darauf, daß die durch Gewährung dieses Gesuches entstehende Pensions- 
last gemäß Ziff. 2k der Ministerialentschließung vom 4. November 1896 von der Staatskasse 
getragen werde. Dieser Beschluß geht von irrigen Voraussetzungen aus. Wie dem Landrathe 
in seiner Sitzung vom 19. November 1896 (gedrucktes Protokoll S. 50) vorgeschlagen 
wurde, sollte mit Wirkung vom 1. Januar 1897 ab die neu anfallende Pensionslast für 
das Realschulpersonal, „soweit diesem Personale Pensionsberechtigung nach Maßgabe der für 
die staatlichen Anstalten geltenden Normen eingeräumt ist“, auf die Staatskasse übernommen 
werden. Die Pensionslast für dieses Personal ist daher nur soweit auf die Staatskasse 
übergegangen, als eine nach den genannten Normen geregelte Pensionsberechtigung am 
1. Januar 1897 bestand. Dieß war bei den Gesuchstellern nicht der Fall. Nachträglich 
vermag der Landrath einen Pensionsanspruch mit Wirkung gegen die Staatskasse 
nicht einzuräumen, weßhalb dem bezüglichen Beschlusse die Genehmigung nicht ertheilt 
werden kann. 
3. Der Landrath hat der Stadtgemeinde Forchheim für eine daselbst zu gründende 
Lateinschule einen Zuschuß von 1000 JAX bewilligt. Indem Wir diesem Beschlusse Unsere 
Genehmigung ertheilen, beauftragen Wir die Kreisregierung, Kammer des Innern, von 
Oberfranken wegen Errichtung der Lateinschule in Forchheim die weiteren Verhandlungen 
zu pflegen und über das Ergebniß an das Staatsministerium des Innern für Kirchen= und 
Schulangelegenheiten zu berichten. 
4. Dem wiederholten Antrag des Landrathes, die Realschulen zu verstaatlichen und 
diese Maßnahme auch auf die Progymnasien und Lateinschulen auszudehnen, vermögen Wir 
nicht stattzugeben. 
5. Hinsichtlich der wiederholt vorgetragenen Bitte des Landrathes um Erhöhung des 
Dotationszuschusses für die Volksschulen auf Staatsfonds verweisen Wir abermals auf 
Ziff. IV. 4 des Landrathsabschiedes für Oberfranken vom 16. April 1897. 
6. Dem Antrage des Landrathes auf Umwandlung der Kreis-Ackerbauschule zu Bayreuth 
in eine landwirthschaftliche, mit der Haupt-JIrrenanstalt verbundene Heil= und Pflege-Neben- 
anstalt für Irre vermögen Wir eine Folge nicht zu geben; dagegen beauftragen Wir 
Unser Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten, die Re- 
organisation der Schule in Erwägung zu ziehen. 
7 Für den Fall, daß die Auflösung und Umwandlung der Kreisackerbauschule nicht 
genehmigt werden sollte, hat der Landrath beschlossen, daß die k. Kreisregierung ermächtigt 
wird, der neuerlichen Ueberfüllung der Kreisirrenanstalt dadurch rasch abzuhelfen, daß auf
	        
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