Contents : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

192  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

713.  Über  die  sonstige  Haftung  des  Geschäftsherrn  für  unerlaubte
Kandlungen  von  ausführenden  Personen  8  831  und  des  Aufsichtpflichtigen
  §  832.

4.  Vgll.  §88  2542  Satz  2,  351,  6641  Satz  2,  691  Satz  3.  Welches
Verschulden  zu  vertreten  ist,  ergibt  das  zwischen  Gläubiger  und  Schuldner
bestehende  Rechtsverhältnis.  Bei  der  diligentia  q.  in  zuis  (8  272)
kommt  es  auf  die  Sorgfalt  des  Schuldners  in  seinen  eigenen  Angelegenheiten
  an  (Z.  R.  65  70);  handelt  der  gesetzliche  Vertreter,  so  ist
maßgebend  die  Sorgfalt,  die  dieser  in  eigenen  Angelegenheiten  anzuwenden
  pflegt.

5.  Vgl.  aber  HGB.  §  471  und  R.  v.  7.  6.  71  89  5,  à.  42.

2.  Bei  Unmöglichkeit  d.  Leistung
a)  Bei  Gattungsschuld  §.  279.

Ist  der  geschuldete  Gegenstand  nur  der  Gattung  nach  bestimmt:,
  so  hat  der  Schuldner,  solange  die  Leistung  aus  der
Gattung  möglich  ist,  sein  Unvermögen  zur  Leistung  auch  dann
zu  vertreten,  wenn  ihm  ein  Verschulden  nicht  zur  Last  fällt.

1  237,  IIà  235  Satz  2,  IIb  273,  III  273.  M.  II,  45,  46.  Prot.  1,  802,
314  bis  816,  VI,  155.

1.  §  243,  also  namentlich  bei  Geldschulden.

2.  §  276  A.  1  (genus  non  perit).  Befreiung  also  nur  bei  unverschuldeter
  objektiver  Unmöglichkeit.  Liegt  vor,  wenn  die  Beschaffun
von  Gegenständen  der  fraglichen  Gattung  so  schwierig  geworden  ist,  daß
sie  billigerweise  niemandem  zugemutet  werden  kann  (vgl.  §  275  A.  5).
Über  Gefahrübergang  8  3007  —  §  279  bezieht  sich  nicht  auf  den  Fall,
daß  der  Schuldner  durch  Umstände,  die  in  seiner  Person  eingetreten
sind  (Krankheit,  Einberufung  zum  Heere)  an  der  Leistung  von  Gattungssachen
  verhindert  wird.  Auf  unverschuldete  Zahlungsunfähigkeit  kann
sich  der  Schuldner  nicht  berufen,  Z.  R.  75536.

b)  Bei  verschuld.  Unmöglichkeit  §.  280.

Soweit  die  Leistung!  in  Folge  eines  von  dem  Schuldner
zu  vertretenren  Umstandes  unmöglich  wird  s,  hat  der  Schuldner
dem  Gläubiger  den  durch  die  Nichterfüllung  entstehenden  Schaden
zu  ersetzen.“  5

Im  Falle  theilweiser  Unmöglichkeit"  kann  der  Gläubiger
unter  Ablehnung  des  noch  möglichen  Theiles  der  Leistung
Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  der  ganzen  Verbindlichkeit
verlangen,  wenn  die  theilweise  Erfüllung  für  ihn  kein  Interesse
hat.'  Die  für  das  vertragsmäßige  Rücktrittsrecht  geltenden  Vorschriften
  der  §§.  346  bis  356  finden  entsprechende  Anwendung.

nn  i,  242,  II  236,  IIb  274,  III  274.  M.  II,  49,  52.  Prot.  1,  317
bis  821.

1.  9  241.  2.  88  276  bis  279.