Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

schneiden einzelner Wörter, Ziffern oder Zeichen u. s. w. Es soll jedoch ge— 
stattet sein: 
1. auf gedruckten Visitenkarten die Adresse des Absenders, seinen 
Titel, sowie mit höchstens 5 Worten oder mittels der üblichen Anfangs- 
buchstaben (p. f. u. s. w.) gute Wünsche, Glückwünsche, Danksagungen, Bei- 
leidsbezeigungen oder andere Höflichkeitsformeln handschriftlich hinzuzufügen; 
2. auf der Drucksache selbst den Tag der Absendung, die Unterschrift 
oder Firma und den Stand, sowie den Wohnort des Absenders hand- 
schriftlich oder auf mechanischem Wege anzugeben oder abzuändern; 
3. den Correkturbogen das Manuseript beizufügen und in denselben 
Aenderungen und Zusätze zu machen, welche die Correktur, die Form 
und den Druck betreffen, solche Zusätze auch in Ermangelung des 
Raumes auf besonderen Zetteln anzubringen; 
4. Druckfehler zu berichtigen; 
5. gewisse Stellen des gedruckten Textes zu durchstreichen, um sie 
unleserlich zu machen; 
6. Worte oder Theile des Textes, auf welche man die Aufmerksamkeit 
zu lenken wünscht, durch Anstriche hervorzuheben und zu unterstreichen; 
7. bei Preislisten, Börsenzetteln, Handelszirkularen und Prospekten 
die Zahlen, sowie bei Reise-Ankündigungen den Namen des Reisenden, 
den Tag und den Namen des Ortes, welchen er zu besuchen beab- 
sichtigt, mit der Feder oder auf mechanischem Wege einzutragen oder 
zu berichtigen; 
8. in den Anzeigen über die Abfahrt von Schiffen den Tag der Abfahrt 
handschriftlich anzugeben; 
9. bei Quittungskarten die durch das Invaliditäts= und Altersver- 
sicherungsgesetz vom 22. Juni 1889 zugelassenen Eintragungen handschriftlich 
oder auf mechanischem Wege vorzunehmen, die Beitrags= und die 
Doppelmarken aufzukleben und die aufgeklebten Marken zu entwerthen 
oder zu vernichten; 
10. auf den Büchern, Musikalien, Zeitungen, Zeitschriften, Bildern, 
Landkarten, Weihnachts= und Neujahrskarten eine Widmung hinzuzufügen, 
auch denselben eine auf den Gegenstand bezügliche Rechnung beizulegen, 
sowie letztere mit solchen handschriftlichen Zusätzen zu versehen, welche 
den Inhalt der Sendung betreffen und nicht die Eigenschaft einer 
besonderen, mit diesem in keiner Beziehung stehenden Mittheilung haben;
	        
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