Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

16. 
Im S 14a Absatz l ist statt „400 Mark“ zu setzen: 
800 Mark 
In demselben § 14a erhalten die Angaben zu Ziffer 3) des Absatzes V folgende 
geänderte Fassung: 
3) Die Gebühren für die Uebermittelung des eingezogenen Betrages an 
den Absender und zwar: 
a) im inneren Verkehr von Bayern: 
bis 10 Mark einschließlich 10 Pfennig 
über 10 „ 100 „ „ 20 „ 
„ 100 „ 200 „ „ 30 „ 
„ 200 „ 400 „ „ 40 „ 
„ 400 „ 600 „ „ 50 „ 
„ 600 „ 800 „ „ 60 „ 
d) im Verkehr mit den anderen Deutschen Postgebieten 
bis 5 Mark einschließlich 10 Pfennig 
über 5 „ 100 „ „ 20 „ 
„ 100 „ 200 „ „ 30 „ 
„ 200 „ 400 „ „ 40 „ 
„ 400 „ 600 „ „ 50 „ 
„ 600 „ 800 „ „ 60 „ 
17. In demselben § 14 a erhalten die Absätze X und XI folgende geänderte Fassung: 
X. Eine Nachnahmesendung darf nur gegen Berichtigung des Nachnahme- 
betrages ausgehändigt werden. Der Adressat kann eine Einlösungsfrist von 
7 Tagen, vom Tage nach dem Eingange der Sendung gerechnet, in An- 
spruch nehmen. Wird die Nachnahme bei der ersten Vorzeigung nicht ein- 
gelöst und eine Zahlungsfrist nicht beansprucht, so wird die Sendung sofort 
an den Absender zurückgesandt. Nachnahmesendungen mit dem Vermerk 
„postlagernd“ werden 7 Tage lang, vom Tage nach ihrer Ankunft am 
Bestimmungsort gerechnet, zur Verfügung des Empfängers gehalten, sofern 
nicht früher die Annahme verweigert wird. Bei Nachnahmesendungen, die 
vom Absender mit dem Vermerke „Sofort zurück“ oder einer ähnlichen, das 
Verlangen schleuniger Rücksendung ausdrückenden Angabe versehen sind, ist 
die Lagerfrist ausgeschlossen. Der Vermerk muß auf der Ausschriftsseite 
der Sendung angegeben sein. Im Falle der Nachsendung (§ 38) einer 
Nachnahmesendung wird die Einlösungsfrist von 7 Tagen für jeden neuen 
Bestimmungsort besonders berechnet. 2
	        
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