16.
Im S 14a Absatz l ist statt „400 Mark“ zu setzen:
800 Mark
In demselben § 14a erhalten die Angaben zu Ziffer 3) des Absatzes V folgende
geänderte Fassung:
3) Die Gebühren für die Uebermittelung des eingezogenen Betrages an
den Absender und zwar:
a) im inneren Verkehr von Bayern:
bis 10 Mark einschließlich 10 Pfennig
über 10 „ 100 „ „ 20 „
„ 100 „ 200 „ „ 30 „
„ 200 „ 400 „ „ 40 „
„ 400 „ 600 „ „ 50 „
„ 600 „ 800 „ „ 60 „
d) im Verkehr mit den anderen Deutschen Postgebieten
bis 5 Mark einschließlich 10 Pfennig
über 5 „ 100 „ „ 20 „
„ 100 „ 200 „ „ 30 „
„ 200 „ 400 „ „ 40 „
„ 400 „ 600 „ „ 50 „
„ 600 „ 800 „ „ 60 „
17. In demselben § 14 a erhalten die Absätze X und XI folgende geänderte Fassung:
X. Eine Nachnahmesendung darf nur gegen Berichtigung des Nachnahme-
betrages ausgehändigt werden. Der Adressat kann eine Einlösungsfrist von
7 Tagen, vom Tage nach dem Eingange der Sendung gerechnet, in An-
spruch nehmen. Wird die Nachnahme bei der ersten Vorzeigung nicht ein-
gelöst und eine Zahlungsfrist nicht beansprucht, so wird die Sendung sofort
an den Absender zurückgesandt. Nachnahmesendungen mit dem Vermerk
„postlagernd“ werden 7 Tage lang, vom Tage nach ihrer Ankunft am
Bestimmungsort gerechnet, zur Verfügung des Empfängers gehalten, sofern
nicht früher die Annahme verweigert wird. Bei Nachnahmesendungen, die
vom Absender mit dem Vermerke „Sofort zurück“ oder einer ähnlichen, das
Verlangen schleuniger Rücksendung ausdrückenden Angabe versehen sind, ist
die Lagerfrist ausgeschlossen. Der Vermerk muß auf der Ausschriftsseite
der Sendung angegeben sein. Im Falle der Nachsendung (§ 38) einer
Nachnahmesendung wird die Einlösungsfrist von 7 Tagen für jeden neuen
Bestimmungsort besonders berechnet. 2